Registrierung im Ausland ...: Nachteilig war für QM im vorliegenden Fall das Erfordernis, die entgeltlichen Umsätze in Deutschland melden und sich dafür extra hier registrieren lassen zu müssen.[103] Das stellte zusätzlichen Aufwand dar und wäre bei der Beurteilung als unentgeltlicher Umsatz nicht erforderlich gewesen.

... kann vermieden werden: Dieser Zusatzaufwand dürfte aber heute im Wesentlichen entfallen, da das zwingende Erfordernis der Registrierung in Deutschland wegfällt. Die Umsätze können nämlich gem. Art. 369a ff. MwStSystRL, § 18j UStG über das One-Stop-Shop-Verfahren im Mitgliedstaat der Ansässigkeit gemeldet werden.[104]

[103] S. oben II.1.a. FG Saarland v. 29.7.2021 – 1 K 1034/21, juris Rz. 6.
[104] Vgl. von Streit, StbJb. 2020/2021, S. 587 (600).

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