Praxisüblichkeit: Weiterhin ist als positive Konsequenz aus dem BFH-Urteil festzuhalten, dass die Unternehmen bei der Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer stets die 1 %-Regelung anwenden können. Dieses Verfahren ist halbwegs einfach, wird häufig auch für einkommensteuerrechtliche Zwecke genutzt und die Abläufe sind weitestgehend eingespielt.

Ggf. Nichtanwendbarkeit bei unentgeltlicher Überlassung: Dies ist bei der Entgeltlichkeit der Firmenwagenüberlassung zur Privatnutzung stets möglich, weil das Fahrzeug "ausschließlich unternehmerisch" genutzt wird (vgl. Abschn. 15.23. Abs. 8 Satz 2 UStAE). Wäre die Überlassung hingegen als unentgeltlich anzusehen, könnte die Finanzverwaltung in vielen Fällen davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht mehr zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird[112] (es würde mehr privat gefahren als für die Zwecke des Unternehmens[113]). Dann könnte die 1 %-Regelung nicht mehr angewendet und damit auch nicht mehr für mehrwertsteuerliche Zwecke genutzt werden.[114]

Wirtschaftliche Nachteile: Das könnte zum einen wirtschaftlich nachteilig sein.[115]

Praktikabilität: Zum anderen müsste dann immer (also auch in den Fällen der "Anschaffung") vergleichsweise aufwendig der Anteil der unternehmerischen bzw. privaten Nutzung ermittelt werden, um die Kosten zu bestimmen, die die Bemessungsgrundlage für die Überlassung an den Arbeitnehmer zu privaten Zwecken darstellen. In der Regel muss für diese Ermittlung ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden.[116] Diese Ermittlung ist im Fall der Nutzung der 1 %-Regelung nicht erforderlich.[117]

[113] Was vielleicht auch der "Firmenwagenrealität" entspräche.
[114] Für die private Nutzung durch den Unternehmer vgl. z.B. Abschn. 15.23. Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 UStAE. S. auch Abschn. 15.23. Abs. 12 Satz 6 UStAE.
[115] Zu den wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen vgl. FiFo-Berichte, Nr. 13, Mai 2011, Steuerliche Behandlung von Firmenwagen in Deutschland, http https://foes.de/publikationen/2011/2011-05-FOES-Firmenwagenbesteuerung_lang.pdf, S. 48 ff.
[116] Vgl. Abschn. 15.23. Abs. 11 Satz 2 Nr. 2 UStAE.
[117] vgl. Abschn. 15.23. Abs. 11 Satz 2 Nr. 1 UStAE.

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