Kommentar

Das Urteil des BFH vom 11.11.2004[1] zur Überlassung von Grundstücksflächen beim Bau von Überlandleitungen und im Zusammenhang damit bestellten Dienstbarkeiten und vereinbarten Ausgleichszahlungen ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  • Statt eines nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. c UStG steuerbefreiten Umsatzes für die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung von Leitungsrechten und verschiedener zusätzlicher umsatzsteuerpflichtiger Hauptleistungen, die auch der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen können, ist nur noch eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerbefreite einheitliche Leistung anzunehmen, die den Vorsteuerabzug insgesamt ausschließt.
  • Entschädigungen für die Überlassung von Teilen eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks sind kein Entgelt für eine der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegende Leistung.
  • Sofern sich Unternehmer auf entgegenstehende Regelungen des BMF-Schreibens vom 4.5.1987[2] berufen, wird dies für vor dem 1.1.2007 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet.

Diese Grundsätze gelten auch bei der Überlassung von Grundstücken zum Verlegen von Erdleitungen sowie für Autobahn- und Eisenbahntrassen, außerdem bei Zahlungen im Rahmen von Unternehmensflurbereinigungen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 18.10.2005, IV A 5 – S 7100 – 148/05

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