Leitsatz
1. Bei der Verpflegung von Hotelgästen handelt es sich um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerbar ist.
2. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmern handelt.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 1, § 25 UStG 1993, Art. 2 Nr. 1, Art. 9 und 26 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Eine GmbH stellte Leistungspakete zusammen, die sie an Busreiseunternehmer verkaufte, die Pauschalreisen anbieten. Die Leistungspakete umfassten Übernachtungsleistungen mit Halb- oder Vollpension. Die Klägerin ging davon aus, dass es sich bei den Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen um im Inland nicht steuerbare Umsätze handelte.
Das FA war der Auffassung, der Verpflegungsanteil sei nach § 3a Abs. 1 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig, und es handle sich um sog. Kettengeschäfte (ein Unternehmer verkauft Reiseleistungen an andere Unternehmer), bei denen die Margenbesteuerung nach § 25 UStG nicht anwendbar sei. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab (FG Münster, Urteil vom 02.06.2004, 5 K 841/02 U, Haufe-Index 1527144, EFG 2006, 1548).
Entscheidung
Die Revision hatte aus den in den Praxis-Hinweisen erläuterten Gründen Erfolg. Die Frage, ob die Margenbesteuerung nach § 25 UStG bei Kettengeschäften nicht anwendbar ist (Abschn. 272 der UStR, der der deutschen Regelung und im Übrigen auch der Auffassung der Kommission zur Auslegung des Art. 26 der 6. EG-RL entspricht), war daher nicht entscheidungserheblich.
Hinweis
1. Nach dem EuGH-Urteil vom 22.10.1998, C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin (Haufe-Index 60670, Slg. 1998, I-6229) stellen gewöhnlich mit Reisen verbundene Dienstleistungen, auf die im Verhältnis zur Unterbringung nur ein geringer Teil des Pauschalbetrags entfällt und die zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, für die Kundschaft das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich deshalb um Nebenleistungen. Bietet jedoch ein Hotelier seinen Kunden neben der Unterbringung regelmäßig auch Leistungen an, die über traditionelle Aufgaben der Hoteliers hinausgehen und deren Erbringung nicht ohne spürbare Auswirkung auf den Pauschalpreis bleiben kann (z.B. Anreise zum Hotel von weit entfernten Abholstellen aus), handelt es sich nicht mehr um Nebenleistungen.
2. Können selbst Leistungen, die ein Hotelier bei Dritten bezieht, Nebenleistung zur Unterbringung im Hotel sein, gilt dies auch für Leistungen, die – wie z.B. Restaurantdienstleistungen – der Hotelier selbst erbringt, wenn der auf diese Leistung entfallende Teil des Pauschalentgelts gering ist und wenn diese Leistungen – wie schon die Begriffe "Halbpension" und "Vollpension" zeigen – zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören.
3. Für die Beurteilung als Nebenleistung ist – aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers – maßgebend, ob eine Leistung im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng – im Sinn einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Sie darf für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck haben, sondern sie muss das Mittel darstellen, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Für die Auffassung des FA in dem Verfahren, die Frage der Einheitlichkeit einer Leistung könne in Abhängigkeit von der jeweiligen Handels- oder Verbraucherstufe des Leistungsempfängers anders zu beurteilen sein (im Streitfall hatte der Hotelier seine Leistung an einen Unternehmer verkauft, der sie wiederum an Busunternehmer verkaufte), spricht hiernach nicht sehr viel; der BFH hat dies fallbezogen verneint.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.01.2009 – V R 9/06