Leitsatz

1. Übernimmt im Rahmen der Liquidation einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ein Gesellschafter das weitgehend aus einem einzigen Wirtschaftsgut bestehende Gesellschaftsvermögen im Weg der Übertragung von Aktiva und Passiva, liegt hierin keine Übernahme eines Unternehmens, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft.

2. Als Gesamtrechtsnachfolger kann der verbleibende Gesellschafter – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – erhöhte Absetzungen nach den Bestimmungen des BerlinFG 1990 für von der Personengesellschaft noch vor der Liquidation durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen geltend machen.

 

Normenkette

§ 14a BerlinFG , § 14b BerlinFG

 

Sachverhalt

Eine KG hatte 1989 ein mit einem Mietwohnhaus bebautes Grundstück in Berlin (West) erworben. Zum 31.12.1991 beschlossen die Gesellschafter die Liquidation durch Übertragung aller Vermögenswerte mit Aktiva und Passiva auf die Kommanditistin, die neben ihrem Liquidationsverlust erhöhte Absetzungen nach dem BerlinFG geltend machte.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Kommanditistin Recht. Da sie nicht durch Anschaffung, sondern durch Gesamtrechtsnachfolge erworben habe, ständen ihr die erhöhten Absetzungen für die vor der Liquidation von der KG durchgeführten Modernisierungen zu.

Die Sache musste an das FG zurückverwiesen werden. Dieses hat noch zu prüfen, ob tatsächlich Herstellungskosten gegeben sind, oder ob die Aufwendungen als Werbungskosten sofort abgezogen werden können.

 

Hinweis

Die erhöhten Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen nach § 14b Abs. 1 BerlinFG setzen voraus, dass es sich um Herstellungskosten des Steuerpflichtigen handelt. Gleichzustellen ist der Fall des Eintritts des Steuerpflichtigen als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Herstellers. Entsprechendes gilt für andere AfA-Regelungen, z.B. auch für § 82a EStDV als Vorbild für § 14b BerlinFG.Anschaffungskosten sind nicht begünstigt.

Beim Erwerb eines Gebäudegrundstücks im Zusammenhang mit der Auflösung einer Personengesellschaft ist daher zu unterscheiden, ob es sich um einen Anschaffungsvorgang oder um einen Erwerb im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge handelt. Denn die Gesamtrechtsnachfolge vollzieht sich außerhalb eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts und stellt daher keine Anschaffung dar.

  • Bei der Versilberung eines Gegenstands aus der Liquidationsmasse (§ 149 Abs. 1 HGB) liegt grundsätzlich ein Anschaffungsvorgang vor.
  • Ebenso dürfte es sein, wenn ein Gesellschafter das gesamte Unternehmen aus der Liquidationsmasse übernimmt. Diesen Fall lässt die Entscheidung allerdings ausdrücklich offen.
  • Keine Übernahme des Unternehmens und damit keine Anschaffung liegt nach dem Urteil vor, wenn ein Gesellschafter das weitgehend aus einem einzigen Wirtschaftsgut bestehende Gesellschaftsvermögen im Weg der Übertragung von Aktiva und Passiva übernimmt.

Im letzten Fall handelt es sich um eine Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen. Das hat zur Folge, dass der Rechtsnachfolger die erhöhten Absetzungen der Gesellschaft für von ihr noch vor der Liquidation ausgeführte Modernisierungsmaßnahmen geltend machen kann. Auf diesem Weg können einem übernehmenden Gesellschafter u.U. die erhöhten Absetzungen erhalten bleiben.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.6.2002, IX R 47/98

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