Leitsatz
Hat ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einen Pensionsanspruch gegen seine GmbH und wird die Pensionsverpflichtung anlässlich der Veräußerung der GmbH-Anteile gegen Zahlung eines Entgelts auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer wiederum der Pensionsberechtigte ist, wird ein Zufluss von Arbeitslohn beim Pensionsberechtigten begründet.
Sachverhalt
Der Kläger war beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die Gesellschaft hatte dem Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt und hierfür eine Lebensversicherung abgeschlossen, die im Streitjahr bereits ausgezahlt war. Der Auszahlungsbetrag wurde getrennt vom Betriebsvermögen der GmbH angelegt. Der Geschäftsführer erhielt ein festes Ruhegehalt, bis das aus der Lebensversicherung ausbezahlte Kapital aufgebraucht ist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer veräußerte sämtliche Anteile an der GmbH an einen fremden Dritten. Dabei sollte die Pensionsverpflichtung nicht auf den Erwerber übergehen. Aus diesem Grund hatte der Geschäftsführer im Vorfeld eine weitere GmbH gegründet, deren einziger Zweck in der Verwaltung des Finanzierungskapitals und der Erfüllung der Ruhegehaltsverpflichtung bestehen sollte. Dementsprechend übernahm die neu gegründete Gesellschaft die Pensionsverpflichtung gegen Zahlung des Kapitals aus der Lebensversicherung. Die Finanzverwaltung ging aufgrund der Übertragung von einem vollständigen Zufluss der Pensionsansprüche aus. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Gericht folgte der Finanzverwaltung und wies die Klage als unbegründet ab. Arbeitslohn wird in dem Kalenderjahr bezogen, in welchem er dem Arbeitnehmer zufließt. Ein Zufluss liegt dabei vor, wenn der Arbeitnehmer wirtschaftlich über den Arbeitslohn verfügen kann und bei ihm eine Vermögensmehrung eingetreten ist. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise übte der Kläger mit der Übertragung der Pensionszusage auf die neu gegründete GmbH die ausschließliche und alleinige Verfügungsmacht über das Kapital aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er sowohl alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der übertragenden als auch der aufnehmenden Gesellschaft war. Da der Kläger somit zu keinem Zeitpunkt gehindert war, über das Kapital frei zu verfügen, wurde ein Lohnzufluss begründet.
Hinweis
Das Gericht bezieht sich in seiner Urteilsbegründung auf die Rechtsprechung des BFH, Urteil v. 12.4.2007, VI 6/02. Danach liegt ein Lohnzufluss beim pensionsbedachten Arbeitnehmer vor, wenn der verpflichtete Arbeitgeber vereinbarungsgemäß gegen Zahlung des Kapitalbetrags zur Finanzierung der Pensionsverpflichtung aus dieser Verpflichtung entlassen wird und wenn der Berechtigte die Zahlung des Betrags an eine andere Gesellschaft verlangt.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, 7 K 609/12 E