FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 9.6.2016, ESt-Kurzinformation Nr. 2016/14

Zur Frage wie die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 15 Absatz 3 Nr. 2 EStG) auf eine gemeinnützige Körperschaft steuerlich zu beurteilen ist, ist folgender Rechtsstandpunkt einzunehmen:

Auf die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft auf eine gemeinnützige Körperschaft ist § 6 Absatz 3 EStG nicht anwendbar.

Die Anwendung von § 6 Absatz 3 EStG setzt zwingend voraus, dass der Übernehmer der betrieblichen Einheit (hier: des Mitunternehmeranteils) ebenfalls betriebliche Einkünfte erzielt (siehe § 6 Absatz 3 Satz 3 EStG: „Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.”).

Da der Anteil an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bei der übernehmenden gemeinnützigen Körperschaft zu keinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt (vgl. BFH vom 25.5.2011, BStBl 2011 II S. 858), erzielt die gemeinnützige Körperschaft daraus keine betrieblichen Einkünfte. Demgemäß findet § 6 Absatz 3 EStG keine Anwendung.

Infolgedessen führt die Übertragung beim Übertragenden zur Aufgabe des Mitunternehmeranteils nach § 16 Absatz 3 Satz 1 EStG und damit zur Entnahme ins Privatvermögen. Die Entnahme kann zu Buchwerten erfolgen, wenn die den Mitunternehmeranteil umfassenden Wirtschaftsgüter der gemeinnützigen Körperschaft unentgeltlich überlassen werden (sog. Buchwertprivileg, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 EStG). Umfasst der Mitunternehmeranteil auch Verbindlichkeiten, liegt keine unentgeltliche Überlassung vor, so dass die Anwendung des Buchwertprivilegs nicht möglich ist. Die in dem Mitunternehmeranteil verhafteten stillen Reserven sind dann zwingend aufzudecken.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4

EStG § 6 Abs. 3

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