1. Einbringung des gesamten Mitunternehmeranteils
Weiterhin sind ab VZ 2024 die Fälle der Einbringung eines Betriebs oder ganzen Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zu Buchwerten durch § 34a Abs. 7 S. 4 EStG n.F. (entspricht § 34a Abs. 7 S. 2 EStG a.F.) erfasst. Danach geht der gesamte nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil über. Hierdurch bleibt derselbe Mitunternehmer von § 34a EStG betroffen. Es wird jedoch der Mitunternehmeranteil als Bezugsobjekt der potentiellen Nachversteuerung ausgewechselt.
Beispiel
(Einbringung des gesamten Mitunternehmeranteils)
Frau Meier ist zu 80 % Kommanditistin der M-GmbH & Co. KG (M-KG) und verfügt über einen nachversteuerungspflichtigen Betrag für den Mitunternehmeranteil i.H.v. 100.000 EUR (§ 34a Abs. 3 EStG). Frau Meier überträgt den gesamten Anteil an der M-KG nach § 24 UmwStG zum Buchwert auf die ihr zu 100 % als Kommanditistin zuzurechnende O-KG.
Lösung: Der nachversteuerungspflichtige Betrag ist weiterhin i.H.v. 100.000 EUR festzustellen. Jedoch wird die Feststellung für die M-KG ausgehoben und stattdessen in Bezug auf die O-KG getroffen.
Im vorherigen Beispiel wurde der O-KG als Rechtsfolge des § 34a Abs. 7 S. 4 EStG n.F. der gesamte nachversteuerungspflichtige Betrag zugeordnet. Durch die Einbringung wurde daher der nachversteuerungspflichtige Betrag von dem damit ursprünglich zusammenhängenden Mitunternehmeranteil der M-KG getrennt. Diese Umstrukturierung wird als Gestaltungsvorbereitung empfohlen, um danach die Unter-Personengesellschaft (im vorherigen Beispiel: M-KG)
- in eine Kapitalgesellschaft formzuwechseln oder
- nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuer zu optieren.
Durch die Schaffung der doppelstöckigen Struktur wird nach teilweise vertretener Auffassung keine Nachversteuerung ausgelöst, da die nachversteuerungspflichtigen Beträge am neu geschaffenen Anteil der Ober-Personengesellschaft "hängenbleiben".
2. Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (neue Rechtslage)
Bei Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils nach § 24 UmwStG geht ab dem VZ 2024 der nachversteuerungspflichtige Betrag anteilig auf den neuen Mitunternehmeranteil über, sofern die Buchwerte fortgeführt werden (§ 34a Abs. 7 S. 5 EStG n.F.). Auch hier handelt es sich um doppelstöckige Strukturen bei Mitunternehmerschaften.
Beispiel
(Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils)
Frau Meier ist zu 80 % Kommanditistin der M-GmbH & Co. KG (M-KG) und verfügt über einen nachversteuerungspflichtigen Betrag für den Mitunternehmeranteil i.H.v. 100.000 EUR (§ 34a Abs. 3 EStG). Frau Meier überträgt einen Anteil von 70 %-Punkten an der M-KG nach § 24 UmwStG zum Buchwert auf die ihr zu 100 % als Kommanditistin zuzurechnende O-KG.
Lösung: Der nachversteuerungspflichtige Betrag wird quotal von der M-KG auf die O-KG übertragen. Maßgebend ist das anteilig übertragene Kapitalkonto, so dass 85,7 % (70 %/80 %), d.h. 85.700 EUR des nachversteuerungspflichtigen Betrags der M-KG auf die O-KG übertragen und dort erstmals festgestellt werden. Im Gegenzug wird der nachversteuerungspflichtige Betrag der M-KG auf 14.300 EUR gemindert.
3. Einbringungen über dem Buchwert
Bei allen Einbringungen von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen in Personengesellschaften nach § 24 UmwStG mit einem Ansatz über dem Buchwert (also Zwischenwert oder gemeinen Wert) ist § 34a Abs. 7 EStG nicht anwendbar, da ausdrücklich der Buchwertansatz vorausgesetzt wird. Daher wird in diesen Fällen der gesamte Betrag nach § 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG zwangsweise nachversteuert, da die Einbringung als Veräußerung i.S.d. § 16 Abs. 1 EStG anzusehen ist.