LfSt Bayern v. 7.3.2013, S 3811.1.1 - 2/6 St 34

aus FinMin Bayern, Erlass vom 23.3.2009, 34 – S 3811 – 035 – 11 256/09

Sowohl bei einer atypischen Unterbeteiligung als auch bei einer atypisch stillen Beteiligung handelt es sich um nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. bzw. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n.F. begünstigtes Vermögen, da in beiden Fällen ertragsteuerlich eine Mitunternehmerschaft vorliegt. Diese Anteile an einer Gesellschaft i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zum erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich begünstigten Unternehmensvermögen.

Die bisherige Karteikarte mit der Kontrollnummer 172 ist auszureihen.

 

Normenkette

ErbStG § 12

ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 2

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