So vorteilhaft die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft i.R.d. M&A-Transaktion sein mag, scheint es im Einzelfall ggf. hingegen sinnvoll oder gar notwendig, hingegen eine umsatzsteuerliche Organschaft aus vielfältigen Gründen zu vermeiden.
"Organisatorische Eingliederung": Zur Vermeidung einer umsatzsteuerlichen Organschaft bietet es sich daher an, das besonderes Augenmerk in der Gestaltung auf das Tatbestandsmerkmal der "organisatorischen Eingliederung" zu lenken. So führt im Ergebnis eine personelle Nicht-Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft zur Verhinderung eines umsatzsteuerlichen Organschaftsverhältnisses. Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird hierbei nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Wirkungen der Organschaft sind jedoch auf Innenumsätze der im Inland gelegenen Unternehmensteile beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung hingegen im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
Beachten Sie: Die Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft sind hierbei nicht identisch mit den Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft. Eine gleichzeitige Eingliederung einer Organgesellschaft in die Unternehmen mehrerer Organträger ist nicht möglich.
Die organisatorische Eingliederung setzt insoweit voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene:
- Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft
- in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird.
Es kommt daher darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht und seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Nicht ausreichend ist, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist.
Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus. Dies ist z.B. bei einer Personenidentität in den Leitungsgremien beider Gesellschaften gegeben. Für das Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung ist es jedoch nicht in jedem Fall erforderlich, dass die Geschäftsführung der Muttergesellschaft mit derjenigen der Tochtergesellschaft vollständig personenidentisch ist. So kann eine organisatorische Eingliederung z.B. auch dann vorliegen, wenn nur einzelne Geschäftsführer des Organträgers Geschäftsführer der Organgesellschaft sind.
Ist in der Organgesellschaft hingegen eine Gesamtgeschäftsführungsbefugnis vereinbart und werden die Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss getroffen, kann eine organisatorische Eingliederung nur vorliegen, wenn die personenidentischen Geschäftsführer über die Stimmenmehrheit verfügen.
Neben dem Regelfall der personellen Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft kann sich die organisatorische Eingliederung aber auch daraus ergeben, dass Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind.