Deal-Breaker oder kalkulierbare Erwerbsrisiken?
[Ohne Titel]
Dr. Dario Arconada Valbuena, LL.M., RA/FASt / Dipl.-Finw. Thomas Rennar
Das immanente Krisenumfeld hat nahezu sämtliche Kernmärkte ins Schwanken gebracht. Zahlreiche Unternehmen haben insoweit mit starken Umsatz- und Gewinneinbrüchen bzw. hohen Verlustepisoden zu kämpfen. Der M&A-Markt scheint daher ein wichtiger Krisenkompensator zur Ergebnisverbesserung – gerade im gehobenen Mittelstand oder in multinationalen Konzerngruppen. Der Beitrag gibt einen ausgewählten Einblick in potentiell vielfältige Deal-Breaker sowie kalkulierbare Risiken bei Übertragung von Unternehmensanteilen im Rahmen von M&A-Transaktionen und fokussiert sich hierbei hauptsächlich auf ertrag-, umsatz- & gesellschaftsrechtliche Implikationen aus der einzelfallabhängigen Beratungspraxis. Konkret sollen neben der Frage der Eintragung bei Anteilsübertragung zwei steuerrechtlich relevante Bereiche dargestellt werden: Zum einen wird die ertragsteuerliche Behandlung von Gewinnabführungsverträgen beleuchtet und zum anderen werden Instrumente zur Vermeidung einer umsatzsteuerlichen Organschaft aufgezeigt.
I. M&A-Markt dient als Krisenkompensator
Unternehmenskäufe und -verkäufe werden häufig eher mit Großkonzernen und weniger mit der steuerlichen Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen assoziiert. Gerade in Deutschland ist aber auch der Mittelstand zentraler Treiber dieses sog. M&A-Marktes.
Im deutschen Mittelstand sind nahezu über 30.000 Unternehmen mit einem Umsatzvolumen zwischen 10 und 250 Mio. Euro vertreten – sie waren und sind seit jeher zum großen Teil auch Akteure von M&A-Transaktionen. Diese häufig inhabergeführten Unternehmen geraten dann jedoch – gewollt oder ungewollt – nicht in den medialen Fokus. 12.000 dieser inhabergeführten Unternehmen stehen vielfach für die damit verbundenen familiären Werte, bei denen eine PR-mäßige Begleitung derartiger Transaktionen häufig nicht gewünscht ist. Es beschäftigen die Eigentümer verstärkt:
- Wachstumsstrategien und
- Optimierung des eigenen Geschäftsmodells.
Dazu kommen z.B.:
- die Herausforderungen durch die Digitalisierung und
- die Auswirkungen der Corona-Pandemie.
Vom Mittelstand wird gefordert, sich neu aufzustellen und künftige Potentiale auszuloten. Teilweise kommen diese Impulse auch durch die Unternehmensnachfolger bei vorweggenommener Erbfolge.
M&A-Transaktionen sind insoweit ein probates Mittel, um diese vielfältigen Veränderungen zu bewältigen – und das Thema stellt gerade Mittelständler vor viele weitere Herausforderungen. Auch der Bundesverband Mergers & Acquisitions e.V. (BM&A) beschäftigt sich daher bereits seit dem Jahr 2002 intensiv mit dem Bereich Unternehmenskauf und -verkauf.
Blick in die Statistik: M&A-Aktivität in Zentral- und Osteuropa (Central an Eastern Europe – CEE) im Zeitverlauf (s. Abbildung auf folgender Seite)
Quelle: Statista
II. Steuerliche Beratung i.R.d. "Tax Due Diligence"
Die wichtigsten drei Arten der Due Diligence sind:
- Legal Due Diligence,
- Commercial Due Diligence und
- Financial bzw. Tax Due Diligence.
Ziel der steuerrechtlichen Due Diligence-Untersuchungen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen ist es,
- gerade Risiken, die sich aus dem Kauf oder Verkauf ergeben, frühzeitig zu erkennen.
- Weiteres Ziel ist sodann, diese entweder i.R.d. vertraglichen Ausgestaltung der jeweiligen Transaktion durch die Parteien (z.B. durch entsprechende Vertragsgestaltungen) zu adressieren
- oder ggf. im Falle sog. "Deal Breaker"unter Umständen ganz auf die Transaktion zu verzichten.
Beraterhinweis Der steuerliche Berater wird hier häufig tätig, um zu prüfen, inwieweit aufgrund der rechtlichen Verhältnisse des Transaktionsobjektes entsprechende steuerliche Risiken für eine der beiden Vertragsparteien bestehen, die nach dem Erwerb auch i.R.d. Tax Compliance Management System (Tax-CMS) zu adressieren sind. So können sich in der Praxis z.B. Pensionsverpflichtungen als Deal Breaker bei Unternehmenstransaktionen herausstellen, welche – sofern das Risiko erkannt worden ist und dennoch eingegangen werden soll – adäquat behandelt werden müssen.
III. Ausgewählte Deal-Breaker-Risiken bei Übertragung von Unternehmensanteilen
1. Registereintragung – Risiko bei Anteilsübertragungen?
Die Veräußerung und die Übertragung von GmbH-Anteilen bedürfen der notariellen Beurkundung. Der Notar hat hierbei, sobald die Übertragung wirksam geworden ist, eine neue Gesellschafterliste zu erstellen und zum Handelsregister einzureichen. Für die Veräußerung von Aktien ist dagegen keine notarielle Beurkundung erforderlich. Auch muss die Veräußerung von Aktien – anders als
bei GmbH-Anteilen – nicht dem Handelsregister angezeigt werden.
Kritischer Aspekt bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH im Rahmen von ...