Bei der Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum spielt auch der staatlich geförderte Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung eine Rolle. Hier sind insbesondere die Regelungen des Eigenheimrentengesetzes (EigRentG) zu beachten.[1] Durch das Altersvorsorgeverbesserungsgesetz (AltvVerbG) sind im Jahr 2014 weitere Verbesserungen im Bereich des Wohn-Riesters vorgenommen worden. Diese betreffen hauptsächlich die Ausweitung der wohnungswirtschaftlichen Verwendungen und der Möglichkeiten der Nutzung der Tilgungsförderung. Ab dem Jahr 2024 kann die Eigenheimrenten-Förderung auch für Aufwendungen für energetische Maßnahmen i. S. . § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG bei einer selbstgenutzten Wohnung in Anspruch genommen werden.[2]

 
Wichtig

Sonderausgabenabzug beachten

Nach § 10a Abs. 1 EStG wird auf Antrag der Sonderausgabenabzug gewährt, wenn er für den Steuerpflichtigen einkommensteuerlich günstiger ist als der Anspruch auf Zulage nach Abschn. XI EStG.[3] Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird diese Prüfung von Amts wegen vorgenommen.[4]

Die Höhe der vom Steuerpflichtigen geleisteten Altersvorsorgebeiträge ist durch einen entsprechenden Datensatz des Anbieters nachzuweisen. Hierzu hat der Anbieter die im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer[5] an die Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) zu übermitteln. Der Anbieter hat zudem die nach § 10a Abs. 5 EStG erforderlichen Daten an die ZfA zu übermitteln. Zu diesen Daten zählen u. a. die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI oder die Zulagenummer.

 
Hinweis

Erklärung zur Nichtberücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben[6]

Der Zulageberechtigte hat ab dem Beitragsjahr 2021 die Möglichkeit, seinem Anbieter zu erklären, dass er eine steuerliche Berücksichtigung seiner Altersvorsorgebeiträge für den jeweiligen Vertrag bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a EStG durch die Finanzbehörden nicht beabsichtigt.[7] Liegt dem Anbieter eine solche Erklärung eines Zulageberechtigten vor, hat er ein gesondertes Merkmal in dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz[8] aufzunehmen. Nach § 150 Abs. 7 Satz 2 AO gelten die von den mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c AO übermittelten Daten als die erklärten Daten des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuerklärung abweichende Angaben macht. Übermittelt der Anbieter das gesonderte Merkmal mit dem Datensatz für den jeweiligen Vertrag, unterbleibt im Veranlagungsverfahren die automatisierte Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs für die vom Anbieter übermittelten Altersvorsorgebeiträge zu diesem Vertrag, es sei denn, der Zulageberechtigte beantragt im Veranlagungsverfahren mit der Anlage AV den Sonderausgabenabzug für den jeweiligen Vertrag abweichend von seiner früheren, gegenüber dem Anbieter erklärten Absicht. Um etwaige Korrekturmeldungen durch den Anbieter zu vermeiden, gilt sowohl die Erklärung des Zulageberechtigten als auch der Widerruf der Erklärung erst ab dem Veranlagungsjahr, das dem Jahr folgt, in welchem die Erklärung bzw. deren Widerruf gegenüber dem Anbieter abgegeben wird.[9] Wird die Erklärung im Jahr des Vertragsabschlusses abgegeben, so gilt sie abweichend hiervon schon für das Jahr des Vertragsabschlusses.[10]

Liegen dem zuständigen Finanzamt nicht erklärbare, von der ZfA abweichende Daten vor, kann das zuständige Finanzamt ab dem Beitragsjahr 2024 die ZfA um eine Festsetzung der Zulage von Amts wegen bitten.[11]

[1] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726.
[2] Vgl. § 92a Abs. 1 Nr. 3 EStG i. d. F. des Art. 6 Nr. 8 i. V. m. Art. 43 Abs. 8 des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294.
[3] Im Abschn. XI des EStG finden sich die Vorschriften über die Altersvorsorgezulage,

§ 10a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG.

[6] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 94.

2.1 Wohn-Riester-Produkte

Die Vorschrift des § 82 EStG bestimmt, welche Beitragsleistungen als Altersvorsorgebeiträge gefördert werden und damit nicht nur als Bemessungsgrundlage für die Förderung nach Abschn. XI, sondern über die sog. Günstigerprüfung auch für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in Betracht kommen.

Als Altersvorsorgeverträge gelten nach § 1 Abs. 1a AltZertG[1] (auch):[2]

  • der (klassische) Darlehensvertrag.[3] Der Vertrag wird unmittelbar bei Darlehensaufnahme abgeschlossen, ein vorhergehender Sparvorgang ist nicht erforderlich. Die für die Tilgungs...

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