OFD Nürnberg, Verfügung v. 10.2.1998, S 2225 - 30/St 31
1. Die i.R. der Vorgangsverfügung mitgeteilte Rechtsauffassung, wonach die nachträgliche Berücksichtigung negativer Einkünfte, die zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte führen, voraussetzt, daß der ESt-Bescheid des Verlustentstehungsjahres dem Grunde nach geändert werden kann § 172 ff. AO), wurde zwischenzeitlich auch vom FG Münster bestätigt (Urteil vom 28.8.1997, EFG 1997 S. 1435). Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH XI R 62/97).
Vergleichbare Einspruchsverfahren ruhen damit kraft Gesetzes § 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
2. Von den ESt-Referatsleitern des Bundes und der Länder wurden zwischenzeitlich weitere Verfahrensfragen von grundsätzlicher Bedeutung erörtert (vgl. auch Verfügung der OFD Frankfurt vom 4.9.1997, S 2225 A - 9 - St II 22).
Diese sind:
Frage 1:
Ist eine Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs § 10 d Abs. 3 EStG) auch dann vorzunehmen, wenn der in einem Jahr entstandene Verlust durch einen einmaligen Verlustrücktrag bereits vollständig verbraucht wird („negativer” Feststellungsbescheid)?
Frage 2:
Ist der Feststellungsbescheid nach § 10 d Abs. 3 EStG auch Grundlagenbescheid für den Steuerbescheid des Verlustrücktragjahres?
Die Erörterungen führten zu folgenden Ergebnissen:
Zur Frage 1:
Nach § 10 d Abs. 3 Satz 1 EStG ist der am Schluß eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustabzug ist nach § 10 d Abs. 3 Satz 2 EStG der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust, vermindert um die nach § 10 d Abs. 1 EStG abgezogenen und die nach § 10 d Abs. 2 EStG abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluß des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustabzug. Daraus ergibt sich, daß ein verbleibender Verlustabzug auch dann (und zwar auf 0 DM) festzustellen ist, wenn in einem Verlustjahr der nicht ausgeglichene Verlust in vollem Umfang zurückgetragen wird („negativer” Feststellungsbescheid). Für eine (negative) Feststellung in diesen Fällen sprechen auch Rechtssicherheitsgründe.
Zur Frage 2:
Das Feststellungsverfahren für den verbleibenden Verlustabzug ist durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.7.1988 (BStBl 1988 I S. 224) im Zusammenhang mit dem Wegfall der zeitlichen Beschränkung für den Verlustabzug eingeführt worden. Dadurch sollten Rechtsstreitigkeiten über die Höhe des für die Zukunft verbleibenden Verlustabzugs begrenzt und eine für den Steuerpflichtigen und die Verwaltung bindende Entscheidung über den zukünftig verbleibenden Verlustabzug zeitnah getroffen werden. Der Feststellungsbescheid nach § 10 d Abs. 3 EStG ist demzufolge in die Zukunft gerichtet.
Daraus folgt, daß im Feststellungsverfahren nach § 10 d Abs. 3 EStG nur über die Höhe eines der Einkommensteuerfestsetzung zugrundeliegenden, dort nicht ausgeglichenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen abziehbaren Verlustes § 10 d Abs. 2 EStG) bindend entschieden wird.
Der Feststellungsbescheid nach § 10 d Abs. 3 EStG ist aber kein Grundlagenbescheid für den Steuerbescheid eines Verlustrücktragsjahres § 10 d Abs. 1 EStG). In Fällen eines Verlustrücktrags wird daher über die Höhe des Verlustes erst im Veranlagungsverfahren des Verlustabzugsjahres bindend entschieden. Insoweit gilt die Rechtslage weiter, die bis zur Einführung der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs bestand (vgl. BFH-Urteil vom 26.6.1996, VIII R 41/95, BStBl 1997 II S. 179). Umgekehrt ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn sich der Verlustrücktrag ändert und der Steuerbescheid für das Rücktragsjahr – zumindest dem Grunde nach – zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist § 10 d Abs. 3 Sätze 4 und5 EStG;R 115 Abs. 7 Satz 4 EStR 1996).
Ich bitte um entsprechende Beachtung.
Normenkette
EStG § 10 d Abs. 3