1 Ausgleichsverfahren für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
Im Rahmen des U2-Verfahrens erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber
- den nach § 20 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- das nach § 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt sowie
- die auf das während der Beschäftigungsverbote nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Arbeitgeberbeitragsanteile zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und die Beitragszuschüsse zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
2 Zuständige Krankenkasse
Mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse führen alle Krankenkassen das U2-Verfahren durch. Es besteht die Möglichkeit, die Durchführung auf eine andere Stelle zu übertragen. Im Einzelfall ist immer die Krankenkasse zuständig, bei der die Arbeitnehmerin krankenversichert ist. Liegt keine gesetzliche Krankenkasse vor, führt diejenige Kasse das Verfahren durch, die für die Arbeitnehmerin die Aufgaben der Einzugsstelle übernimmt. Ist auch eine solche nicht vorhanden, wählt der Arbeitgeber eine mögliche Krankenkasse nach den Regelungen des Krankenkassenwahlrechts.
Geringfügig Beschäftigte
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen spielt es keine Rolle, bei welcher Krankenkasse sie versichert sind. Für sie gilt immer die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständige Krankenkasse für die Durchführung des U2-Verfahrens.
3 Teilnehmende Betriebe
Unabhängig von der Beschäftigtenzahl nehmen alle Arbeitgeber am U2-Verfahren teil. Am U2-Verfahren nehmen auch solche Arbeitgeber teil, die beispielsweise nur Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende oder schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
4 Erstattungsfähige Aufwendungen
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört der vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Erstattet werden kann allerdings nur der Zuschuss des Arbeitgebers aufgrund des § 20 Abs. 1 MuSchG. Hierbei handelt es sich um den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen (bei Frühgeburten evtl. noch darüber hinaus) nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt (je Kalendertag), abzüglich des von der Krankenkasse gezahlten Mutterschaftsgeldes (max. 13 EUR je Kalendertag). Die Erstattung wird nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Ermittlung des Erstattungsbetrags
Die Schutzfrist einer Arbeitnehmerin läuft vom 14.3. bis 20.6. = 99 Tage
Kalendertägliches Nettoentgelt: 25 EUR
Mutterschaftsgeld der Krankenkasse: Kalendertäglich: 13 EUR
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber: 99 Tage × 12 EUR = 1.188 EUR
Erstattungsbetrag (100 %) = 1.188 EUR
Das vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt wird ebenfalls erstattet. Hierbei handelt es sich um Beschäftigungsverbote nach §§ 13 Abs. 3 Nr. 1 und 16 MuSchG oder wegen eines Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots. Erstattungsfähig ist das vom Arbeitgeber fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt, unabhängig von den geltenden Beitragsbemessungsgrenzen. Es werden auch die Entgeltbestandteile ersetzt, die der Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin an Dritte gezahlt hat, beispielsweise vermögenswirksame Leistungen oder Beiträge für betriebliche Versorgungseinrichtungen.
Einmalzahlungen
Einmalzahlungen, die während eines Beschäftigungsverbots ausgezahlt werden, sind nicht erstattungsfähig.
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch die auf das während der Beschäftigungsverbote an die Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile an den Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, die vom Arbeitgeber nach § 172 Abs. 2 SGB VI zu tragenden Beitragsanteile zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie die nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI zu tragenden Beitragszuschüsse zur gesetzlichen bzw. privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Hat der Arbeitgeber die Beiträge in voller Höhe getragen (z. B. bei Geringverdienern), ist der Gesamtbetrag der Sozialversicherungsbeiträge in die Erstattung einzubeziehen.
Für die Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt können die Krankenkassen in ihren Satzungen auch Regelungen für eine pauschale Erstattung vorsehen.
Nicht erstattungsfähige Beitragsanteile
Die auf Einmalzahlungen beruhenden Arbeitgeberbeitragsanteile sind nicht erstattungsfähig.
5 Erstattungshöhe aus der U2
Im Rahmen des U2-Verfahrens sind dem Arbeitgeber die erstattungsfähigen Aufwendungen in voller Höhe (100 %) zu erstatten. Eine Begrenzung auf einen niedrigeren Betrag ist weder im Gesetz vorgesehen noch durch eine entsprechende Satzungsregelung zulässig.
6 Fälligkeit des Erstattungsanspruchs
Für das Umlageverfahren gilt das maschinelle Meldeverfahren. Dies bezieht sich auch auf die Erstattungsanträge. Da di...