OFD Frankfurt, Verfügung vom 24.11.2022, S 7410 A - 004 - St 16
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Jagdbezirk
Voraussetzung für die Jagdausübung ist unter anderem das Innehaben eines Jagdbezirkes.
Es sind zwei Arten von Jagdbezirken zu unterscheiden: Eigenjagdbezirke (zusammenhängende land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundstücke einer Person oder Personenvereinigung von mindestens 75 ha) und gemeinschaftliche Jagdbezirke (alle Grundflächen einer / oder mehrerer Gemeinde/n, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn diese zusammengefasst mindestens 150 ha – in Hessen mindestens 200 ha – umfassen).
Jagdbezirke entstehen kraft Gesetzes, sobald die eigentums- und flächenmäßigen Voraussetzungen vorliegen.
1.2 Jagdausübungsrecht
Das Jagdausübungsrecht ist an den Jagdbezirk gebunden, es steht daher immer dem Jagdbezirksinhaber zu. Jagdbezirksinhaber ist bei einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die sich aus den Grundstückseigentümern zusammensetzende Jagdgenossenschaft, bei einem Eigenjagdbezirk der Grundstückseigentümer. Im Falle der Jagdverpachtung geht das Jagdausübungsrecht auf den Jagdpächter über.
2. Eigennutzung von Jagdbezirken
Die Selbstnutzung des Jagdausübungsrechts durch den Jagdbezirksinhaber ist Ausfluss der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn dieser den im Jagdbezirk belegenen Grundbesitz auch ansonsten land- und forstwirtschaftlich nutzt. Dies gilt grundsätzlich auch für Umsätze, die im Rahmen der Selbstnutzung erzielt werden, wie zum Beispiel der Verkauf von Wildbret. Bei einem nach § 24 UStG pauschalierenden Land- und Forstwirt fallen diese Umsätze unter den Durchschnittsatz des § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
Kein Ausfluss der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind hingegen die im Rahmen der Selbstnutzung entgeltlich vergebenen Jagderlaubnisscheine und die entgeltliche Erteilung von Erlaubnissen für Einzelabschüsse. Diese Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz (vgl. Tz. 3.1).
3. Verpachtung von Jagdbezirken
3.1 Verpachtung durch einen Land- und Forstwirt
Nach dem BFH-Urteil vom 11.02.1999, V R 27/97, erfolgt die Verpachtung eines Jagdbezirks durch einen Land- und Forstwirt nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die daraus erzielten Umsätze unterliegen der Regelbesteuerung.
Nach den Ausführungen des BFH ist die Jagdverpachtung keine Verwertung von Walderzeugnissen, sondern Rechtspacht. Das Jagdrecht steht dem Jagdbezirksinhaber unabhängig von der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung seines Grundbesitzes zu; es ist somit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht zuzurechnen.
Die einkommensteuerliche Qualifikation der Verpachtung ist nicht maßgeblich.
Ferner kann es nicht darauf ankommen, ob der gesamte Jagdbezirk oder nur einzelne Flächen verpachtet werden. Unerheblich ist auch, dass die Einnahmen aus der Jagdverpachtung einen Teil der Kosten der Wildbewirtschaftung des Forstbetriebs abdecken.
Die dem Regelsteuersatz unterliegende Einräumung des Rechts auf Jagdausübung umfasst neben der Verpachtung von Jagdbezirken auch die entgeltliche Vergabe von Jagderlaubnisscheinen sowie die entgeltliche Erlaubnis für Einzelabschüsse (vgl. Abschn. 24.3 Abs. 12 UStAE und BFH-Urteil vom 13.08.2008, BStBl II 2009, 216).
3.2 Durch Jagdgenossenschaften
Die Jagdgenossenschaft stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar und ist nach den für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) geltenden Grundsätzen zu besteuern. Die Verpachtung der Jagd wird daher derzeit als nichtunternehmerische Vermögensverwaltung beurteilt.
Ab 01.01.2017 sind grundsätzlich die neuen Besteuerungsgrundsätze des § 2b UStG anzuwenden (vgl. ofix: UStG/2/43), wonach die Umsätze aus der Vermögensverwaltung dann der unternehmerischen Tätigkeit der jPdöR zuzurechnen sind.
Zwischen dem 01.01.2017 und dem 31.12.2020 kann eine jPdöR aber auch weiterhin die alte Besteuerungssystematik fortführen, wenn sie die Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG nutzt und bis 31.12.2016 eine entsprechende Optionserklärung bei ihrem Finanzamt abgibt.
Da Jagdgenossenschaften mit der Pacht (und den sonstigen Umsätzen) häufig die Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG nicht überschreiten werden, dürfte auch unter Anwendung der neuen Besteuerungsgrundsätze von der Erhebung von Umsatzsteuer auf die Jagdpacht abzusehen sein. Die optionale Fortführung der bisherigen Besteuerungssystematik bis 31.12.2020 ist allerdings nicht von der Umsatzhöhe abhängig, zu ihrer eigenen Sicherheit können Jagdgenosssenschaften daher überlegen, bis zum 31.12.2016 eine Optionserklärung abzugeben.
3.3 Ersatz von Wildschäden durch den Jagdpächter
Jagdpächter haben grundsätzlich für durch das Wild entstehende Schäden einzustehen.
Kann der Wildschaden relativ genau bestimmt werden, wie zum Beispiel der Ernteausfall in einem Getreidefeld nach dessen Zerstörung durch eine Wildschweinrotte, werden die Schäden im konkreten Fall dem Jagdpächter in Rechnung gestellt.
Wildschäden, die im Wald z. B. durc...