OFD Nürnberg, Verfügung v. 7.3.2001, S 7416 - 27/St 41
1. Allgemeines
1.1 Jagdbezirk
Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbunden (§ 3 BJagdG). Es darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden.
Jagdbezirke (in Bayern: Jagdreviere) sind Eigenjagdbezirke (= -reviere), wenn sie zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 81,755 ha umfassen, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen (§ 7 Abs. 1 BJagdG, Art. 8 BayJG),
oder
gemeinschaftliche Jagdbezirke (in Bayern: Gemeinschaftsjagdreviere), die aus allen Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einer Eigenjagd gehören, bestehen, wenn sie zusammen mindestens 150 ha (in Bayern: mindestens 250 ha, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha) umfassen (§ 8 BJagdG, Art. 10 BayJG). Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem Gemeinschaftsjagdrevier gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 9 BJagdG, Art. 11 BayJG).
1.2 Jagdausübungsrecht
Das Jagdausübungsrecht steht im Eigenjagdrevier dem Eigentümer, im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdgenossenschaft zu. Die Inhaber des Jagdausübungsrechts können das Jagdrecht selbst ausüben oder durch Verpachtung nutzen. Bei einer Verpachtung eines Jagdreviers ist der Pächter Jagdausübungsberechtigter.
Der Jagdausübungsberechtigte (= Revierinhaber) kann nach Art. 17 BayJG einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Mit der Jagderlaubnis wird dem Jagdgast kein eigenes Jagdausübungsrecht übertragen. Der Jagderlaubnisschein umfasst in der Regel nur das Recht, eine nach Art und Alter bestimmte Anzahl von Wildtieren zu erlegen, und stellt keine (Unter-)verpachtung des Jagdrechts dar.
2. Nutzung von Eigenjagdrevieren
2.1 Die Selbstnutzung des Jagdausübungsrechts durch den Grundbesitzer ist dann Ausfluss der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn dieser den Grundbesitz auch ansonsten land- und forstwirtschaftlich nutzt Abschn. 264 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStR 2000 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG; BFH-Urteil vom 13.7.1978, IV R 35/77, BStBl 1979 II S. 100). Eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit liegt daher in diesen Fällen auch vor, wenn im Rahmen der Selbstnutzung des Eigenjagdreviers Umsätze getätigt werden, z.B. durch den Verkauf von Wildbret.
Bei einem nach § 24 UStG pauschalierenden Land- und Forstwirt fallen diese Umsätze unter den Durchschnittsatz des § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
Ist die Nutzung der Eigenjagd nicht mehr Ausfluss eines selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, fallen die im Rahmen der Jagd getätigten Umsätze unter die Regelbesteuerung. Dies ist z.B. der Fall, wenn der eigene landwirtschaftliche Betrieb im Ganzen verpachtet ist.
2.2 Verpachtet ein Land- und Forstwirt sein Eigenjagdrevier, erfolgt die Verpachtung nicht im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (BFH-Urteil vom 11.2.1999, V R 27/97, BStBl 1999 II S. 378). Dieser Verpachtungsumsatz unterliegt der Regelbesteuerung. Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks ist nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 12 a UStG. Bei der Verpachtung eines Eigenjagdreviers handelt es sich um eine Rechts- und nicht um eine Grundstücksverpachtung.
Die Einräumung der Jagderlaubnis nach Art. 17 BayJG entspricht der Rechtsverpachtung im Sinne des BFH-Urteils vom 11.2.1999, a.a.O. Die entgeltliche Vergabe von Jagderlaubnisscheinen und die Erlaubnis für Einzelabschüsse sind daher wie die Verpachtung der Eigenjagd selbst ausnahmslos nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern.
3. Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften
Jagdgenossenschaften können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe umsatzsteuerlicher Unternehmer sein § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG). Die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, beurteilt sich nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten Abschn. 23 Abs. 4 und 5 UStR 2000).
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 13.7.1978, a.a.O., können Jagdgenossenschaften – unabhängig davon, ob sie die Jagd selbst ausüben oder verpachten – insoweit keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Grund dafür ist, dass § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG die Einkünfte aus der Ausübung einer Jagd nur dann den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zurechnet, wenn diese mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft in Zusammenhang steht. § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG stellt klar, dass die Jagd nicht ohne weiteres als Zweig der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion anzusehen ist. Jagdgenossenschaften, denen ausschließlich die Ausübung des Jagdrechts zusteht und die die Jagd selbst betreiben (oder auch verpachten), können also ertragsteuerlich keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen.
Auch eine gewerblich...