LfSt Bayern, Schreiben vom 13.4.2021, S 7416.1.1-2/7 St33
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom 19.03.2001 (S 7416 – 9 St 33). Sie richtet sich an alle Bedienstete, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.
I. Allgemeines
1. Jagdbezirk
Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbunden (§ 3 BJagdG). Es darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. In Bayern wird häufig der Begriff „Revier” anstelle von „Bezirk” verwendet.
Eigenjagdbezirke sind gegeben, wenn sie zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 81,755 ha umfassen und diese im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen (§ 7 Abs. 1 BJagdG, Art. 8 BayJG).
Gemeinschaftliche Jagdbezirke bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Die Mindestgröße beträgt in Bayern 250 Hektar (im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha). Die Eigentümer der Flächen, sogenannte Jagdgenossen, bilden kraft Gesetz Jagdgenossenschaften (in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts, § 9 BJagdG, Art. 10 und 11 BayJG).
2. Jagdausübungsrecht
Das Jagdausübungsrecht steht im Eigenjagdrevier dem Eigentümer, im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdgenossenschaft zu.
Die Inhaber des Jagdausübungsrechts können das Jagdrecht selbst ausüben oder durch Verpachtung nutzen. Bei einer Verpachtung eines Jagdreviers ist der Pächter Jagdausübungsberechtigter.
Der Jagdausübungsberechtigte (= Revierinhaber) kann nach Art. 17 BayJG einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Mit der Jagderlaubnis wird dem Jagdgast kein eigenes Jagdausübungsrecht übertragen. Der Jagderlaubnisschein umfasst in der Regel nur das Recht, eine nach Art und Alter bestimmte Anzahl von Wildtieren zu erlegen, und stellt keine (Unter-) Verpachtung des Jagdrechts dar.
II. Nutzung von Eigenjagdrevieren
1. Selbstnutzung
Die Selbstnutzung des Jagdausübungsrechts durch den Grundbesitzer ist dann Ausfluss der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn dieser den Grundbesitz auch ansonsten land- und forstwirtschaftlich nutzt (BFH-Urteil vom 13.7.1978, BStBl 1979 II S. 100).
Eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit liegt daher in diesen Fällen auch vor, wenn im Rahmen der Selbstnutzung des Eigenjagdreviers Umsätze getätigt werden, z.B. durch den Verkauf von Wildbret.
Bei einem nach § 24 UStG pauschalierenden Land- und Forstwirt fallen diese Umsätze unter den Durchschnittsatz des § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
Ist die Nutzung der Eigenjagd nicht mehr Ausfluss eines selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, fallen die im Rahmen der Jagd getätigten Umsätze unter die Regelbesteuerung. Dies ist z.B. der Fall, wenn der eigene landwirtschaftliche Betrieb im Ganzen verpachtet ist.
2. Verpachtung
Verpachtet ein Land- und Forstwirt sein Eigenjagdrevier, erfolgt die Verpachtung nicht im Rahmen eines selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Dieser Verpachtungsumsatz unterliegt der Regelbesteuerung (BFH-Urteil vom 22.09.2005 – V R 28/03, BStBl 2006 II S. 280, Nachfolgeentscheidung zu EuGH vom 26.05.2005 – C-43/04 „Stadt Sundern”)
Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks ist nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Bei der Verpachtung eines Eigenjagdreviers handelt es sich um eine Rechtsverpachtung, nicht um eine Grundstücksverpachtung.
Die Einräumung der Jagderlaubnis nach Art. 17 BayJG entspricht der Rechtsverpachtung. Die entgeltliche Vergabe von Jagderlaubnisscheinen und die Erlaubnis für Einzelabschüsse sind daher wie die Verpachtung der Eigenjagd selbst ausnahmslos nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern (Abschn. 24.3 Abs. 12 UStAE; BFH-Urteil vom 13.08.2008, BStBl 2009 II S. 216).
III. Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften (JG)
1. Neuregelung der Besteuerung von JPöR durch § 2b UStG
Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015 wurden die bisherigen Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) neu gefasst. Der neu eingeführte § 2b UStG trat am 01.01.2016 in Kraft und ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 22 S. 2 UStG). Mit § 27 Abs. 22 S. 3 UStG wurde eine optionale Übergangsregelung geschaffen, nach der die bisherige Umsatzbesteuerung nach § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12. 2015 geltenden Fassung weiterhin möglich ist. Die Optionsmöglichkeit wurde mit Aufnahme des § 27 Abs. 22a UStG durch Art. 1 Nr. 2 des Corona-Steuerhilfegesetzes (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 19.6.2020, BGBl. I 2020, 1385) bis zum 31.12.2022 verlängert.
Für Umsätze, die nach dem 31.12.2022 ausgeführt werden, ist eine Option zur Altregelung nicht mehr möglich. Diese Umsätze sind zwingend nach der Neuregelung des § 2b UStG zu beurteilen.
Die in Bayern ansässigen Jagdgenossenschaften haben fast ausnahmslos von der Optionsregelung Gebrauch gemacht und...