1Die jeweiligen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein (§ 21 UStDV). 2Hierfür gelten die Ausführungen zum buchmäßigen Nachweis bei Ausfuhrlieferungen in Abschnitt 6.10 Abs. 1 bis 5 entsprechend. 3Regelmäßig soll der Unternehmer Folgendes aufzeichnen:
1. |
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung – bei Besorgungsleistungen einschließlich der Art und des Umfangs der besorgten Leistung –; |
2. |
den Namen und die Anschrift des Auftraggebers; |
3. |
den Tag der sonstigen Leistung; |
4. |
das vereinbarte Entgelt oder das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung und |
5. |
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