(1) 1Der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. 2Diese Aufzeichnungen sind dem BZSt auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz UStG).

 

(2) 1Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach § 18 Abs. 4e UStG getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. 2Diese Aufzeichnungen sind der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörde auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz UStG).

 

(3) 1Der im Inland ansässige Unternehmer hat über die im Rahmen der Regelung nach § 18h UStG getätigten Umsätze Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben zu führen. 2Diese Aufzeichnungen sind dem BZSt und/oder der zuständigen Stelle des EU-Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt, auf Anfrage auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Artikel 369[2] Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL).

 

(4) Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben im Sinne der Absätze 1 bis 3 enthalten folgende Informationen (vgl. Artikel 63c MwStVO):

 

1.

EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt;

 

2.

Art der erbrachten sonstigen Leistung;

 

3.

Datum der Leistungserbringung;

 

4.

Bemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

 

5.

jede anschließende Änderung der Bemessungsgrundlage;

 

6.

anzuwendender Steuersatz;

 

7.

Betrag der zu zahlenden Umsatzsteuer unter Angabe der verwendeten Währung;

 

8.

Datum und Betrag der erhaltenen Zahlungen;

 

9.

alle vor Erbringung der Leistung erhaltenen Anzahlungen;

 

10.

falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

 

11.

soweit bekannt den Namen des Leistungsempfängers;

 

12.

Informationen zur Bestimmung des Orts, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.

 

(5) Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 beträgt zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO und (Artikel 369[3] Abs. 2 Unterabs. 2 MwStSystRL).

[1] Abschnitt 22.3a neu eingefügt durch BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2014 - IV D 3 - S 7340/14/10002 (2014/1099363), BStBl I S. 1631. Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführt werden. Zu weiteren Anwendungsregelungen vgl. Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 11. Dezember 2014.
[2] Die Angabe "Artikel 369k" wurde durch BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2015 - III C 3 - S 7015/15/10003 (2015/1045194), BStBl I S. xxx, durch die Angabe "Artikel 369" ersetzt.
[3] Die Angabe "Artikel 369k" wurde durch BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2015 - III C 3 - S 7015/15/10003 (2015/1045194), BStBl I S. xxx, durch die Angabe "Artikel 369" ersetzt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge