1Wird ein Gegenstand, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) geliefert und wird dies durch einen Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle unterstützt, so wird dieser Unternehmer nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte (vgl. Abschnitt 3.18 Abs. 1). 2Die gemäß § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG fingierte Lieferung des nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers an den Unternehmer, der den Gegenstand im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert (Betreiber der elektronischen Schnittstelle), wird nach § 4 Nr. 4c UStG von der Umsatzsteuer befreit. 3Zur Frage, wann ein Unternehmer eine Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG unterstützt, und zum Begriff "elektronische Schnittstelle" wird auf Abschnitt 3.18 Abs. 3 verwiesen.

[1] Abschnitt 4.4c.1. eingefügt durch BMF-Schreiben vom 1. April 2021 – III C 3 - S 7340/19/10003 :022 (2021/0382933), BStBl I S. 629. Die Regelungen des Abschnitts 18i.1 Abs. 1 und 6, Abschnitts 18j.1 Abs. 1, 6, 9 und 10 sowie Abschnitts 18k.1 Abs. 1, 6, 9 bis 11 (vgl. Nummer 16) gelten ab 1. April 2021. Die übrigen Regelungen gelten ab 1. 7. 2021.

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