OFD Erfurt, Verfügung v. 5.2.2001, S 7156 A - 01 - St 341
Bezug: FinMin Thüringen vom 11.1.2001, S 7156 A – 4 – 202.2.
Es wurde gefragt, wie die Beförderung von Umzugsgut ins Drittland sowie die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen (z.B. Be- und Entladen) durch deutsche Speditionen umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
Eine Beförderung von Gütern (z.B. Umzugsgut) wird gem. § 3b Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich dort ausgeführt, wo die Güterbeförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Güterbeförderung nicht nur auf das Inland, unterliegt nur der inländische Streckenanteil der Umsatzsteuer.
Bei der grenzüberschreitenden Beförderung von Umzugsgut von Deutschland ins Drittland ist somit nur der inländische Streckenanteil steuerbar.
Gem. § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG sind grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen und andere sonstige Leistungen steuerfrei, wenn sich diese Leistungen unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen.
Der Begriff „Gegenstand der Ausfuhr” ist dabei nicht bedeutungsgleich mit dem Begriff der Ausfuhrlieferung. Zollrechtlich ist eine Ausfuhr ein Verbringen einer Ware ins Drittland. Es ist nicht Voraussetzung, daß diese Ware auch im Drittland bleibt. Maßgeblich ist lediglich, daß die Ware in das Drittland verbracht wird.
Daraus folgt, daß eine grenzüberschreitende Beförderungsleistung auch dann steuerfrei ist, wenn die beförderten Gegenstände nicht im Zusammenhang mit einer steuerfreien Ausfuhrlieferung stehen.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß der leistende Beförderungsunternehmer die Ausfuhr beleg- und buchmäßig nachweist § 4 Nr. 3 Satz 3 und 4 UStG i.V.m. §§ 20, 21 UStDV.
Werden das Be- und Entladen, Umschlagen, Lagern und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen vom befördernden Unternehmer erbracht, sind sie als Nebenleistungen zur Güterbeförderung anzusehen, da diese Leistungen im Vergleich zur Güterbeförderung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und üblicherweise bei Beförderungsleistungen vorkommen (A 42f Abs. 1 UStR). Nebenleistungen zu einer Güterbeförderung teilen deren umsatzsteuerliches Schicksal.
Für Umsätze, die mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehen und selbständige Leistungen sind (also nicht vom befördernden Unternehmer, sondern von einem anderen selbständigen Unternehmer erbracht werden), gilt dagegen die Regelung des § 3b Abs. 2 UStG, d.h. sie unterliegen dort der Besteuerung, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.
Stellt z.B. das Beladen des Umzugsguts in Deutschland eine selbständige Leistung dar, ist diese Leistung in Deutschland steuerbar, aber nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG steuerfrei, da sie sich auf Gegenstände der Ausfuhr bezieht (A 48 Abs. 1 UStR).
Normenkette
UStG § 4 Nr. 3a