BMF, Schreiben v. 28.3.1988, IV A 2 - S 7110 - 21/88

Nach Abschn. 24 Abs. 2 UStR 1988 liegt beim Kommissionsgeschäft (§ 3 Abs. 3 UStG) eine Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Lieferung des Kommissionsgutes an den Abnehmer vor (BFH-Urteil vom 25.11.1986, BStBl 1987 II S. 278). Eine Lieferung kommt daher nicht zustande, wenn das Kommissionsgut vor der Lieferung des Kommissionärs an den Dritten untergeht. Soweit in einem solchen Fall ein Schaden durch eine Versicherungsleistung gedeckt wird, handelt es sich nicht um ein Entgelt für einen steuerbaren Umsatz.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Soweit bei Kommissionsgeschäften im Viehhandel Kommissionäre in der Vergangenheit in Schadensfällen Gutschriften mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt haben, ist dies nicht zu beanstanden. Bei Kommissionsgeschäften im Viehhandel, die nach dem 31. März 1988 abgeschlossen werden, ist jedoch nach Abschn. 24 Abs. 2 UStR 1988 zu verfahren. Umsatzsteuerliche Nachteile, die sich insbesondere bei Pauschallandwirten (§ 24 Abs. 1-3 UStG) ergeben können, lassen sich dadurch vermeiden, daß der Kommissionär gem. § 400 HGB das Kommissionsgut im Selbsteintritt übernimmt.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 3

UStG § 24

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