BMF, Schreiben v. 4.5.1987, IV A 2 - S 7100 - 45/87, BStBl I 1987, 397
Energieversorgungsunternehmen nehmen bei der Führung ihrer Versorgungsleitungen (Elektrizität, Ferngas, Wasser, Erdöl) land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch. Der Grundstückseigentümer räumt in diesem Falle vertraglich das Recht zum Bau, Betrieb und zur Unterhaltung der Leitungen ein. In der Regel werden diese Leitungsrechte durch Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert. Für die Einräumung der Dienstbarkeit wird eine Entschädigung gezahlt. Daneben werden im Zusammenhang mit dem Leitungsbau folgende weitere Entschädigungen gezahlt:
bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken
- Entschädigung für Maststandorte; sie soll den durch die Errichtung eines Leitungsmastes auf dieser Fläche eintretenden Ertragsausfall der landwirtschaftlichen Erzeugung einschließlich der Bearbeitungserschwernisse ausgleichen;
- Entschädigung für Flur- und Aufwuchsschäden; sie bemisst sich nach dem Ernte- und Ertragsausfall und wird dem Nutzungsberechtigten (Eigentümer oder Pächter) gezahlt;
bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
- Entschädigung für künftigen Nutzungsausfall;
Entschädigung bei Eingriff in den Bestand
aa) |
bei Selbstverwertung des Holzes durch den Eigentümer erhält dieser für den vorzeitigen Abtrieb eine Entschädigung für Hiebsunreife; |
bb) |
beim Erwerb des Holzes durch das Energieversorgungsunternehmen erhält der Eigentümer den Kaufpreis und ggf. eine Hiebsunreifeentschädigung. |
Ab 1. Januar 1985 ist die Einräumung dinglicher Rechte an Grundstücken nach § 4 Nr. 12 Buchstabe c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Es stellt sich deshalb die Frage, ob bei der Einräumung von Leitungsrechten außer der Dienstbarkeitsentschädigung auch die übrigen gezahlten Entschädigungen Gegenleistung für die Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sind oder ob es sich dabei um Entgelte für selbständige Leistungen handelt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu folgendes:
Entgelt für die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung von Leitungsrechten ist nur die dafür gezahlte Dienstbarkeitsentschädigung.
Die weiteren im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten gezahlten Entschädigungen sind das Entgelt für selbständige, steuerpflichtige Hauptleistungen des Grundstückseigentümers bzw. des Pächters. Diese Leistungen sind - mit Ausnahme der Veräußerung von Holz an das Versorgungsunternehmen - sonstige Leistungen (Duldungsleistungen). Danach gelten für die oben bezeichneten Entschädigungen, wenn sie für sonstige Leistungen der Land- und Forstwirte gezahlt werden, die die Durchschnittsätze des § 24 UStG anwenden, folgende Umsatzsteuersätze:
bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken
Dienstbarkeitsentschädigung
- steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchstabe c UStG;
Entschädigung für Maststandorte
- Steuersatz 8 v.H. (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG);
Entschädigung für Flur- und Aufwuchsschäden
- Steuersatz 8 v.H. (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG);
bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
Dienstbarkeitsentschädigung
- steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchstabe c UStG;
Entschädigung für künftigen Nutzungsausfall
- Steuersatz 8 v.H. (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG);
Entschädigung bei Eingriff in den Bestand
aa) |
bei Selbstverwertung des Holzes durch den Eigentümer (Hiebsunreifeentschädigung) - Steuersatz 8 v.H. (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG); |
bb) |
bei Erwerb des Holzes durch das Energieversorgungsunternehmen - Steuersatz 5 v.H. (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG). |
Bei zusätzlicher Hiebsunreifeentschädigung gilt aa).
Wird für diese Leistungen ein höherer Durchschnittsatz in der Abrechnung gesondert ausgewiesen, steht den Versorgungsunternehmen als Leistungsempfänger gleichwohl nur der Vorsteuerabzug in Höhe der für den maßgeblichen Umsatz geltenden Steuer zu (§ 24 Abs. 1 Satz 6 UStG). Die Land- und Forstwirte schulden in diesen Fällen gemäß § 14 Abs. 2 UStG den Mehrbetrag der Steuer (Abschnitt 271 Abs. 1 UStR). Diese Steuerschuld kann nur durch eine Berichtigung der Abrechnung rückgängig gemacht werden.
Normenkette
UStG § 4
UStG § 14
UStG § 24
Fundstellen
BStBl I, 1987, 397