10.1 Kleinunternehmer
Eine Pauschalregelung gilt für Kleinunternehmen, natürliche Personen und Personengesellschaften (mit Ausnahme von Genossenschaften), deren Umsatz 750.000 EUR nicht übersteigt, die normalerweise bewegliche Gegenstände an Privatpersonen liefern oder für diese Dienstleistungen erbringen und die für Umsätze dieser Art von der Pflicht der Erstellung einer Rechnung entbunden sind.
Die Pauschalregelung steht grundsätzlich allen Wirtschaftsbereichen offen, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, die betreffenden Branchenverbände sie beantragen und die Festsetzung von Steuerpauschalen möglich ist. In der Praxis bedeutet dies, dass Pauschalregelungen für Angehörige solcher Bereiche möglich sind, für die Finanzbehörden Steuerpauschalen festgesetzt haben (diese Bereiche werden nachstehend aufgelistet). Außerdem müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Bei einem Steuerpflichtigen muss es sich um eine natürliche Person, eine Personengesellschaft (SNC/VOF, SCS/CV) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SPRL/BVBA) handeln.
- Mindestens 75 % seiner Umsätze müssen von der Pflicht zur Erstellung einer Rechnung befreit sein. Liegt der Anteil der rechnungspflichtigen Umsätze über 25 % und unter 40 %, toleriert die Finanzbehörde die Anwendung der Pauschalbeträge, sofern diese Umsätze mit einigen wenigen wichtigen Kunden bewirkt werden oder die Anzahl der umgesetzten Gegenstände nicht wesentlich über der Menge liegt, die üblicherweise an Privatpersonen geliefert wird.
Pauschalregelungen bestehen derzeit für folgende Bereiche: Lebensmitteleinzelhandel, Metzgereien und Feinkosthandel, Bäckereien und Konditoreien, Cafés, Friseurgeschäfte, ambulanter Milchwarenhandel, Apotheken, Arztpraxen mit Arzneimittelverkauf, Eisdielen, Drogerien, Wild- und Geflügeleinzelhandel, Schuhhandel, Schustereibetriebe, Fischeinzelhandel, ambulanter Fischhandel, Frittenbuden, Textil- und Lederwarenhandel, Eisenwarenhandel, Schaustellerbetriebe, Zeitungshandel, Buchhandel, Tabakwareneinzelhandel.
Erfüllt ein Steuerpflichtiger die Zulassungsbedingungen, wird er pauschal besteuert, falls er sich nicht für das normale Besteuerungsverfahren entscheidet. Die angewandten Koeffizienten beruhen auf Erhebungen sowohl der Finanzbehörden als auch der Branchenverbände in allen Landesteilen bei einer größtmöglichen Anzahl von Unternehmen des entsprechenden Wirtschaftsbereichs. Die bestehenden Pauschalregelungen können je nach Berechnungsmethode für den Umsatz in drei Kategorien unterteilt werden:
Pauschalbeträge auf der Grundlage von Gewinnspannen:
- Der Umsatz von Einzelhändlern besteht hauptsächlich aus der Lieferung von Gegenständen. Diese Gegenstände werden in Kategorien eingeteilt, und für jede Kategorie wird ein Koeffizient auf der Grundlage des durchschnittlichen Bruttogewinns für diese Kategorie festgelegt. Der steuerbare Umsatz errechnet sich aus der Multiplikation des Gesamtpreises für Einkäufe und Einfuhren mit diesen Koeffizienten;
Pauschalbeträge auf der Grundlage geschätzter Einnahmen:
- Der Umsatz kleiner, hauptsächlich im Dienstleistungsbereich tätiger Unternehmen wird durch Multiplikation der angenommenen Arbeitsstunden oder -tage mit den angenommenen Stunden- oder Tagesentgelten errechnet;
Pauschalbeträge auf der Grundlage von Normalerträgen:
- In einigen Wirtschaftszweigen wird der Umsatz auf der Grundlage der Erträge errechnet, die normalerweise mit Rohstoffen bzw. in Belgien gekauften oder eingeführten Erzeugnissen erzielt werden. Die Koeffizienten sind von Wirtschaftsbereich zu Wirtschaftsbereich unterschiedlich und werden jedes Jahr angepasst.
10.2 Weitere vereinfachte Verfahren
Zur Vereinfachung der Verwaltungsanforderungen an die Steuerpflichtigen sieht das belgische Mehrwertsteuergesetz vier Sonderregelungen vor:
(1) Pauschalregelung: Ermittlung des steuerpflichtigen Umsatzes insbesondere aufgrund der Einkäufe, ohne dass die Betreffenden ihre Einnahmen Tag für Tag auflisten und ein jährliches Lagerbestandsverzeichnis erstellen müssen.
(2) Steuerbefreiung: Sie befreit die Begünstigten von jeglicher Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und -zahlungen. Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig. Die Verwaltungsformalitäten beschränken sich daher auf die jährliche Abgabe einer Erklärung über den getätigten Umsatz samt einer Liste der steuerpflichtigen Kunden, für die das Kleinunternehmen Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat. Die Buchführungspflichten beschränken sich auf das strikte Mindestmaß (systematische Ablage der Rechnungen, Buchführung über Einnahmen, Führen von Investitionsgütertabellen und Kundenkonten).
(3) Sonderregelung für die Landwirtschaft: Die dieser Regelung unterliegenden Landwirte sind von Rechnungspflicht, Steuererklärungen und -zahlungen befreit. Ihre steuerpflichtigen Vertragspartner (mit Ausnahme von anderen Landwirten, die in dem betreffenden Land diese Sonderregelung in Anspruch nehmen) oder nicht steuerpflichtige juristische Personen, die im Bestimmungsmitgliedstaat innergemeinschaftliche Erwerbe zu tätigen haben, müssen ihn...