6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung
Jede registrierte Person ist zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet. Dies gilt auch für Fälle, in denen die Lieferungen oder Erwerbe nicht abgeschlossen wurden bzw. nicht eingegangen sind oder wenn keine Einfuhren im betreffenden Steuerzeitraum getätigt wurden. Eine registrierte Person, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Lieferungen als Vermittler in einem Dreiecksgeschäft während des Steuerzeitraums bewirkt hat, hat zusammen mit der Steuererklärung auch eine MIAS-Erklärung (MwSt-Informationsaustauschsystem) für diese Lieferungen für den betreffenden Steuerzeitraumeinzureichen.
Ab 1.1.2018 gilt eine neue Jahresumsatzgrenze von 430.000 BGN (vorher: 410.000 BGN) für die Abgabe von Intrastat-Meldungen bei innergemeinschaftlichen Erwerben. Für innergemeinschaftliche Lieferungen gilt bezüglich der Intrastat-Meldungen die neue Jahresumsatzgrenze von 260.000 BGN (vorher: 240.000 BGN).
Ab 1.1.2018 besteht nicht mehr die Pflicht zur Einreichung einer Liste von Wirtschaftsgütern, für die der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, wenn die Grenze zur Registrierung für MwSt-Zwecke überschritten ist.
6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen
Eine registrierte Person hat für jeden Steuerzeitraum eine Steuererklärung einzureichen. Die Steuerklärung (einschließlich der MIAS-Erklärung, falls die Person zu deren Einreichung verpflichtet ist) ist spätestens bis zum 14. Kalendertag des Folgemonats nach dem Steuerzeitraum, auf den sie sich bezieht, einzureichen. Wenn für den Steuerzeitraum Steuern zu entrichten sind, ist die registrierte Person verpflichtet, innerhalb der Frist für die Einreichung der Steuererklärungen für den betreffenden Steuerzeitraum die Steuern auf das Bankkonto der zuständigen Regionaldirektion der nationalen Steuerverwaltung zu entrichten. Die Steuer wird zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung auf dem entsprechenden Konto eingeht, als entrichtet betrachtet.
6.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen
Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Umsatz unter 50.000 BGN in den letzten 12 aufeinander folgenden Monaten, die als Steuerpflichtige nicht nach dem MwSt-Gesetz registriert sind, brauchen keine MwSt-Erklärungen einzureichen.
6.4 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld
Solche Verfahren existieren nicht.