1 Steuersätze, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Vorsteuervergütungsverfahren
Die Regelungen in den Niederlanden zu den Steuersätzen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie im Beitrag Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren. Weitere Detailinformationen zum niederländischen Umsatzsteuersystem finden Sie in den folgenden Textziffern.
2 Mehrwertsteuerregistrierung
2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Ein ausländischer Unternehmer kann bei folgender Stelle Auskunft über das niederländische Mehrwertsteuersystem erhalten:
Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen Buitenland
Finanzamt/Limburg/Büro Ausland
NL – 6401 DJ Heerlen
Tel.: (+31) 55 5 385 385 (Ausland-Telefonhotline des Finanzamts)
Fax: (+31) 45/577 9634
Webseite: www.belastingdienst.nl
2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer – Führung einer MWSt-Nummer
Eine Registrierung zu Mehrwertsteuerzwecken ist in den folgenden Fällen erforderlich:
- wenn ein Unternehmer in den Niederlanden niedergelassen ist oder in den Niederlanden über eine ständige Niederlassung verfügt, von der aus Umsätze erbracht werden;
- wenn ein ausländischer Unternehmer steuerpflichtige Umsätze an Leistungsempfänger erbringt, die keine niederländischen Unternehmer und Körperschaften sind;
- wenn Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten Versendungslieferungen in die Niederlande an Privatpersonen durchführen.
- Einfuhren durch ausländische Unternehmer, denen innergemeinschaftliche Lieferungen folgen;
- An- und Verkauf von bestimmten verbrauchsteuerpflichtigen Gegenständen und Schüttgütern;
- innergemeinschaftlicher Erwerb in den Niederlanden;
- wenn ein Unternehmer ohne Sitz in der EU elektronische Dienstleistungen für einen in den Niederlanden ansässigen Abnehmer erbringt, der kein Unternehmer ist.
Eine Registrierung erübrigt sich
- wenn ein Unternehmen keinen Geschäftssitz in den Niederlanden hat, aber innerhalb der Niederlande für einen Unternehmer oder eine Einrichtung mit Geschäftssitz in den Niederlanden Dienstleistungen erbringt;
- bei Vergabe von Unteraufträgen, Verleih von Arbeitskräften, Lieferung einer in den Niederlanden gelegenen Immobilie sowie Lieferung von Altwaren und Erbringung von Dienstleistungen auf diesem Gebiet.
2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer
Bei der Erteilung der MWSt-Nummer wird wie folgt verfahren: Ausländische Unternehmer (Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Land außerhalb der EU) müssen bei der für ausländische Unternehmer/Personen zuständigen Stelle in Heerlen (s. Tz. 2.1) eine Registrierung beantragen. Sie erhalten einen Fragebogen, den sie ausfüllen und einreichen müssen. In dringenden Fällen kann eine provisorische Nummer ausgegeben werden. Unternehmer, die sich nur registrieren lassen, damit ihnen niederländische Mehrwertsteuer erstattet wird, erhalten eine Nummer, die nicht als MWSt-Nummer verwendet werden kann.
2.4 Lieferschwelle bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen nicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren (nur bis 30.6.2021)
100.000 EUR.
2.5 Erwerbsschwelle (bei innergemeinschaftlichen Erwerben durch Pauschallandwirte, Kleinunternehmer, steuerbefreite Unternehmer oder nicht unternehmerisch tätige juristische Personen)
10.000 EUR.
2.6 Kleinunternehmergrenze
Eine spezifische Kleinunternehmergrenze existiert bis 31.12.2019 nicht. Ab 1.1.2023 gilt eine Umsatzgrenze von 25.000 EUR (vorher: 20.000 EUR) zur Registrierung für MwSt-Zwecke.
Ab 1.1.2020 haben alle juristischen Personen mit einem Jahresumsatz (ohne MwSt) von höchstens 20.000 EUR (ab 1.1.2023: 25.000 EUR) Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung (Kleine Ondernemersregeling, KOR). Entscheidet sich das Unternehmen für die Anwendung dieser Regelung, ist es von der MwSt befreit. Darüber hinaus ist das Unternehmen nicht mehr verpflichtet, eine Umsatzsteuererklärung abzugeben und darf keine Vorsteuer abziehen. Die Wahl, diese Regelung anzuwenden, gilt für mindestens 3 Jahre oder bis das Unternehmen die Umsatzgrenze von 20.000 EUR überschreitet.
Ab 1.1.2025 gilt das Kleinunternehmer-Regime auf der Basis der RL (EU) 2020/285. Die Regelung gilt nicht, wenn der Umsatz im Jahr 2024 20.000 EUR übersteigt. Unternehmer, die beabsichtigen, die neuen Regeln ab 2025 anzuwenden oder eine bestehende Befreiung aufzuheben, müssen dies der Steuerverwaltung bis spätestens 3.12.2024 mitteilen.
3 Bestellung von Steuervertretern durch ausländische Unternehmer
Ein Steuervertreter kann bestellt werden auf Antrag eines Unternehmers, der in den Niederlanden nicht ansässig oder niedergelassen ist.
Die Bestellung eines Steuervertreters ist vorgeschrieben:
- wenn ein ausländischer Unternehmer in den Niederlanden nach Artikel 5a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1968 eine Steuerschuld hat und seinen Hauptgeschäftssitz oder eine Niederlassung in einem Drittland hat, mit dem kein Rechtshilfeabkommen abgeschlossen wurde;
- für eine Lieferung an den ausländischen Unternehmer, für die von ihm Steuern nach der zum Umsatzsteuergesetz 1968 gehörenden Tabelle II, Teil a Posten 7, Besondere Bestimmung, beziehungsweise Teil a Posten 8, Besondere Bestimmung, erhoben werden. Die Verpflichtung gilt auch für die auf vorgenannte Lieferung folgende Lieferung.
Als Steuervertreter eines ausländischen Unternehmers, der außerhalb der Niederlande niedergelassen ist, kann nur ein in den Niederlanden niedergelassener Unternehmer registriert werden. Wer als Steuervertreter handeln will, muss eine Zulassung haben.
Der Antrag auf Zulassung als Steuervertreter mit allgemeiner Vollmacht ("algemeen fiscaal vertegenwoordiger", AFV) muss von der Person gestellt werden, die als Steuervertreter mit allgemeiner Vollmacht handeln will, und zwar beim eigenen Inspek...