2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Informationen über das Mehrwertsteuersystem können telefonisch oder schriftlich bei den regionalen Finanzämtern eingeholt werden. Auskünfte speziell gegenüber ausländischen Unternehmern erteilt:
Uudenmaan verovirasto (Finanzamt der Provinz Uusimaa)
Yritysverotoimisto (Unternehmenssteuern)
Opastinsilta 12, PL 30
00052 VERO
Telefon: +358 10 193 390
Fax: +358 9 7311 4392
Nähere Informationen über das finnische Mehrwertsteuersystem können von der Webseite der finnischen Finanzverwaltung www.vero.fi abgerufen werden. Dort finden sich alle Informationen, Veröffentlichungen und Vordrucke zur MWSt, die von dem finnischen National Board of Taxes herausgegeben werden. Die Informationen sind in finnisch und englisch verfügbar.
Die Vorschriften des finnischen Mehrwertsteuerrechts können auf der Webseite www.finlex.fi abgerufen werden. Eine englische Übersetzung des Gesetzes findet sich unter www.finlex.fi/pdf/saadkaan/E9931501.PDF.
2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer
Alle Personen, die in Finnland Umsätze ausführen, unterliegen der Mehrwertsteuer, auch wenn es sich um einen Ausländer handelt und der Umsatz nicht von festen Niederlassungen in Finnland bewirkt wird. Ausländische Unternehmer, die in Finnland eine feste Einrichtung haben, werden wie finnische Unternehmer behandelt und unterliegen den allgemeinen Regelungen. Bei Umsätzen zwischen 10.000 EUR und 30.000 EUR steigt die Steuerzahllast graduell von 0 auf die volle Zahllast gemessen am Umsatz. Die volle Zahllast gilt für Umsätze von mehr als 30.000 EUR.
Aus Verwaltungsgründen unterliegen geringfügige Umsätze nicht der Besteuerung. Als Schwellenwert hierfür gilt ein Umsatz von 10.000 EUR. Die Schwelle gilt für alle Unternehmen mit Ausnahme von ausländischen Unternehmern, die in Finnland über keine feste Niederlassung verfügen. Ein solcher Unternehmer kann jedoch eine Registrierung beantragen.
In der Regel sind die Leistungsempfänger von in Finnland bewirkten Umsätzen Steuerschuldner, wenn der Leistungserbringer ein ausländischer Unternehmer ohne feste Niederlassung in Finnland ist (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft).
Der Leistungserbringer ist immer Steuerschuldner (kein reverse-charge),
- wenn es sich beim Leistungsempfänger um einen Ausländer ohne feste Niederlassung in Finnland handelt und dieser im Mehrwertsteuerverzeichnis nicht eingetragen worden ist;
- wenn der Empfänger eine Privatperson ist. Diese ist jedoch Steuerschuldner, wenn ein neues Fahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde;
- wenn es um Versendungslieferungen von Gegenständen aus einem anderen Mitgliedstaat an Privatpersonen oder vergleichbare Vertragspartner in Finnland geht;
- bei Personenbeförderungen;
- wenn es um die folgenden in Finnland erbrachten Leistungen geht: Unterricht, wissenschaftliche Leistungen, kulturelle Betätigung, Unterhaltung oder sportliche Veranstaltungen u. Ä. sowie Dienstleistungen, die mit deren Organisation zusammenhängen.
Ausländer, die in Finnland innergemeinschaftliche Erwerbe oder Lieferungen bewirken, unterliegen der Meldepflicht. Ausländer, die Nullsatzumsätze ausführen, müssen sich registrieren lassen, um die Vorsteuererstattung für Vorbezüge in Finnland zu erwirken.
2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer
Ausländische Unternehmer ohne eine feste Niederlassung in Finnland müssen sich nicht für MWSt-Zwecke registrieren lassen, wenn der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Eine freiwillige Registrierung in diesen Fällen ist möglich, dann muss aber ein Fiskalvertreter benannt werden.
Für die Registrierung ist folgende Behörde zuständig:
Uudenmaan verovirasto (Finanzamt der Provinz Uusimaa)
Yritysverotoimisto (Unternehmenssteuern)
Opastinsilta 12, PL 30
00052 VERO
Tel: +358 10 193 390
Fax: +358 9 7311 47 00
Die entsprechenden Formulare können auf der Webseite www.ytj.fi abgerufen werden.
In Finnland gibt es keine gesonderte MwSt.-Nummer für Inlandverkäufe. Jedes Unternehmen erhält jedoch eine Unternehmens- und Gesellschaftsnummer bzw. Y-Nummer (ID-Nummer). Die ID-Nummer wird einem neuen Unternehmen zugeteilt, sobald das Formular über die Gründungsanzeige bei den Behörden eingegangen ist und diese das Unternehmen in das Unternehmens- und Gesellschaftsregister (YTJ) eingetragen haben. Der Unternehmer muss das Formular für die Gründungsanzeige (Y-Formular) ausfüllen.
Es gibt drei verschiedene Formulare, unter denen der Unternehmer entsprechend der Rechtsform seiner Gesellschaft das richtige auswählen muss. Das Y1-Formular ist für Aktiengesellschaften und Vereinigungen bestimmt, das Y2-Formular für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften und das Y3-Formular für Einzelunternehmer.
Ausländische Unternehmer müssen dem Formular den entsprechenden Auszug aus dem ausländischen Handelsregister zusammen mit einer Übersetzung ins Finnische oder Schwedische beifügen. Daraus müssen der Name des Unternehmens, Sitz, Geschäftsbereich, Geschäftsjahr sowie Zeichnungsberechtigung hervorgehen. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Vereinigung oder Gesellschaft, sind dem Formular die Satzung der Gesellschaft, der Gesellschaftsvertrag und sonstige entsprech...