2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Ein ausländischer Unternehmer erhält bei folgender Stelle Auskünfte zum griechischen Mehrwertsteuersystem:
Ministerium für Wirtschaft und Finanzen
Generaldirektion für Steuern
Direktion 14 – MWSt
Sina 2-4,
GR – 10672 ATHEN
Tel.: +301 364 72 03-5
Fax: +301 364 54 13
E-Mail: elvies@otenet.gr
Informationen über das griechische Mehrwertsteuersystem können auch von der Website des griechischen Wirtschafts- und Finanzministeriums (www.mnec.gr) oder des Generalsekretariats für Informationssysteme (www.gsis.gr) abgerufen werden.
2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer – Führung einer MWSt-Nummer
In- oder Ausländer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirken, müssen sich für die Mehrwertsteuer registrieren lassen. Als mehrwertsteuerpflichtige Umsätze gelten vor allem die Lieferung von Gegenständen, die Erbringung von Dienstleistungen und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, soweit diese Tätigkeiten innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets gewerblich und gegen Entgelt ausgeübt werden. Mit dieser Registrierung erhalten die Steuerpflichtigen eine Steueridentifikationsnummer, wenn sie diese aus anderen steuerlichen Gründen nicht bereits erhalten haben, da es in Griechenland keine spezifische MWSt-Nummer gibt.
Die Registrierung erübrigt sich in Fällen des Reverse-Charge-Verfahrens. In diesen Fällen können sich die ausländischen Unternehmer auch nicht freiwillig registrieren lassen.
2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer
Die Steuernummer (für die Mehrwertsteuer und direkte Steuern) wird ausgestellt, nachdem der Steuerpflichtige eine Erklärung über die Aufnahme seiner Tätigkeit abgegeben hat. Diese Erklärung muss vor dem ersten Umsatz abgegeben werden. Ist ein ausländischer Unternehmer in Griechenland rechtmäßig niedergelassen, wird er wie ein inländischer Steuerpflichtiger behandelt. Ein nicht in Griechenland ansässiger Unternehmer muss vor der Aufnahme einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit in Griechenland einen Steuervertreter benennen, der dem zuständigen örtlichen Finanzamt die Aufnahme der Tätigkeit meldet. Anschließend wird, wie vor beschrieben, die Steuernummer erteilt.
2.4 Lieferschwelle bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen nicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren (nur bis 30.6.2021)
35.000 EUR.
2.5 Erwerbsschwelle (bei innergemeinschaftlichen Erwerben durch Pauschallandwirte, Kleinunternehmer, steuerbefreite Unternehmer oder nicht unternehmerisch tätige juristische Personen)
10.000 EUR.
2.6 Kleinunternehmergrenze
Der Steuerfreibetrag für Kleinunternehmer gilt für Lieferungen bis 10.000 EUR und für Dienstleistungen bis 5.000 EUR. Die Kleinunternehmergrenze gilt nicht für Pauschallandwirte, nicht in Griechenland ansässige Unternehmer und nicht für Personen, die neue Fahrzeuge liefern.