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Umsatzsteuer in Italien / 5.2 Befreiung von der Pflicht zur Rechnungserteilung

Ferdinand Huschens
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Wenn der Leistungsempfänger keine Rechnung verlangt, besteht in den folgenden Fällen keine Verpflichtung zur Rechnungserteilung:

  • genehmigte Lieferung von Gegenständen durch Einzelhändler auf einem öffentlich zugänglichen Gelände oder für private Klubs, unter Verwendung von Verkaufsautomaten, auf dem Versandweg, mittels Direktzustellung in die Wohnung oder auf ambulantem Wege;
  • Leistungen des Hotel- und Gaststättengewerbes durch öffentliche Unternehmen, in Kantinen oder Verkaufsautomaten;
  • Beförderung von Personen sowie Begleitung von Kraftfahrzeugen und Gepäck;
  • Dienstleistungen durch Unternehmen an für die Öffentlichkeit zugänglichen Stellen, durch Verkaufsfahrten oder durch Haustürgeschäfte;
  • Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren sowie sonstige Dienstleistungen von Finanzinstituten;
  • bei Unternehmern, die ausschließlich steuerfreie Umsätze bewirken und gemäß Artikel 36a zur Steuerpflicht optiert haben.

Die genannten Unternehmer werden auf einen entsprechenden vorher eingebrachten Antrag beim Finanzamt von der Rechnungsstellung befreit oder brauchen sich für die Umsätze, die gemäß Artikel 10 des italienischen MWSt-Gesetzes (mit Ausnahme bestimmter Umsätze nach den Punkten 11, 18 und 19 des Artikels aufgeführt werden) befreit sind, nicht registrieren zu lassen.

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