6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung
Jeder Unternehmer muss
- die fällige Steuer regelmäßig erklären und entrichten;
- Jahreserklärungen abgeben;
- ordnungsgemäß Bücher führen.
6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen
Grundsätzlich hat der Unternehmer bei der für ihn zuständigen Finanzverwaltung bis zum 15. Tag jedes Monats eine Erklärung über die im Vormonat für Umsätze fällig gewordene Mehrwertsteuer abzugeben und die Steuer zu entrichten. Unternehmer, die monatliche oder vierteljährliche Erklärungen abzugeben haben, haben außerdem bis zum 1. Mai jedes Jahres eine Jahreserklärung über die im vorhergehenden Kalenderjahr fällig gewordene Mehrwertsteuer abzugeben und innerhalb der gleichen Frist den aufgrund dieser Erklärung gegebenenfalls geschuldeten Steuersaldo zu entrichten.
Ab dem 1.1.2020 müssen MwSt-Erklärungen und Zusammenfassende Meldungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen innerhalb der EU zwingend elektronisch über die eCDF-Plattform eingereicht werden. Diese Meldepflicht gilt sowohl für Steuerpflichtige als auch für Nichtsteuerpflichtige, unabhängig davon, ob sie monatliche, vierteljährliche oder jährliche Zahlungen der MwSt leisten (vgl. dazu auch die Bekanntmachung der Steuerbehörde v. 19.12.2019).
Alle Fragen betreffend das eCDF System sind an den Helpdesk eCDF zu richten. Die Kontaktdaten sind in der Rubrik 'Kontakt' vom eCDF System eCDF verfügbar. Alle MwSt.-relevanten Anfragen sind an den allgemeinen Helpdesk der Administration de l'Enregistrement et des Domaines erreichbar per E-Mail unter info@aed.public.lu, zu richten.
6.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen
Unternehmer, deren Jahresumsatz ohne Steuer im Kalenderjahr vor dem Erklärungszeitraum über 112.000 EUR, höchstens jedoch 620.000 EUR betragen, hat, können die Erklärung über die im vorausgegangenen Kalenderquartal angefallene Mehrwertsteuer bis zum 15. Tag jedes Kalenderquartals abgeben und innerhalb der gleichen Frist die Steuer entrichten;
Unternehmer, deren Jahresumsatz ohne Steuer während des Kalenderjahres vor dem Erklärungszeitraum höchstens 112.000 EUR betragen hat, können die Jahreserklärung über die im vorhergehenden Kalenderjahr angefallene Mehrwertsteuer bis zum 1. März jedes Jahres abgeben und innerhalb der gleichen Frist die Steuer entrichten;
Unternehmer, die eine monatliche oder vierteljährliche Steuererklärung abgeben müssen, haben außerdem bis zum 1. Mai eines jeden Jahres eine Jahreserklärung über die im vorausgegangenen Kalenderjahr angefallene Mehrwertsteuer abzugeben und innerhalb der gleichen Frist einen etwaigen aufgrund dieser Erklärung geschuldeten Steuersaldo zu entrichten.
6.4 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld
Sind nicht vorgesehen.