6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung
Jeder für MwSt-Zwecke registrierte Steuerpflichtige muss MwSt-Erklärungen (Formular 300) einreichen. Eine nur für innergemeinschaftliche Erwerbe registrierte Person muss bei der zuständigen Steuerbehörde für folgende Umsätze eine besondere MwSt-Erklärung einreichen:
- innergemeinschaftliche Erwerbe, ohne Erwerbe neuer Fahrzeuge oder verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände;
- sonstige Umsätze, für die sie steuerpflichtig ist.
Ein für MwSt-Zwecke nicht registrierter Steuerpflichtiger hat, ungeachtet, ob er für innergemeinschaftliche Erwerbe registriert ist, bei der zuständigen Steuerbehörde eine besondere MwSt-Erklärung für Umsätze, für die er steuerpflichtig ist, einzureichen. Eine nicht für MwSt-Zwecke registrierte Person hat, ungeachtet, ob sie für innergemeinschaftliche Erwerbe registriert ist, bei der zuständigen Steuerbehörde eine besondere MwSt-Erklärung für die innergemeinschaftlichen Erwerbe neuer Fahrzeuge einzureichen.
Ein für MwSt-Zwecke nicht registrierter Steuerpflichtiger und eine nichtsteuerpflichtige juristische Person hat, ungeachtet, ob sie für innergemeinschaftliche Erwerbe registriert ist, bei der zuständigen Steuerbehörde eine besondere MwSt-Erklärung für folgende Umsätze einzureichen:
- innergemeinschaftliche Erwerbe verbrauchsteuerpflichtiger Produkte;
- sonstige Umsätze, für die die Person steuerpflichtig ist.
6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen
Die für MwSt-Zwecke in Rumänien registrierten, regulären Steuerpflichtigen haben wie folgt periodische MwSt-Erklärungen einzureichen:
- monatlich;
- vierteljährlich, Steuerpflichtige mit einem Umsatz unter 100 000 EUR pro Jahr (es sei denn, dass innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt werden, dann monatliche Abgabe).
Die MwSt-Erklärung muss vor dem 25. des Folgemonats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand auftrat, eingereicht werden. Die besondere MwSt-Erklärung ist nur für die Zeiträume einzureichen, in denen der Steuertatbestand auftrat. Die Zahlung hat bis zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem der Steuerpflichtige die MwSt-Erklärung einzureichen hat.
6.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen
Steuerbefreite Kleinunternehmen mit Recht auf Vorsteuerabzug gemäß dem Schwellenwert des in nationaler Währung ausgedrückten Gegenwerts von 35 000 EUR/Jahr müssen keine MwSt-Erklärungen einreichen.
6.4 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld
Für die für Gebrauchtgegenstände, Kunstwerke, Sammlungsstücke und Antiquitäten geltenden Sonderregelungen wird die Steuerschuld nach Steuerzeitraum (nicht für jede steuerpflichtige Lieferung) ermittelt.
6.5 Bekämpfung von MwSt-Betrug
Nach dem Gesetz Nr. 126/2024 zur Änderung des Gesetzes Nr. 241/2005, das am 16.5.2024 in Kraft getreten ist, gilt ein neuer Straftatbestand in Fällen von Mehrwertsteuerbetrug, der mit 7 bis 15 Jahren Haft und dem Verbot bestimmter Rechte geahndet wird. Es stellt eine Straftat dar, im Rahmen eines betrügerischen Plans Maßnahmen zu ergreifen, die die Staatshaushaltsmittel um mindestens 1 Mio. EUR verringern, und zwar durch:
- Verwendung oder Vorlage umsatzsteuerbezogener falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen, Dokumente oder elektronischer Dokumente;
- keine Offenlegung umsatzsteuerbezogener Informationen, wenn Steuerzahler diese Informationen laut Gesetz offenlegen müssen; Und
- Verwendung scheinbar korrekter Mehrwertsteuerunterlagen (sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form), um die Tatsache zu verschleiern, dass keine MwSt gezahlt wurde, oder um einen falschen Anspruch auf Mehrwertsteuerrückerstattung geltend zu machen.
Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar.