Nach Artikel 2 der Rechnungstellungsverordnung gilt Folgendes: Unternehmer und freiberuflich Tätige sind verpflichtet, für die in Ausübung ihrer Tätigkeit erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich der nicht MwSt-Pflichtigen oder steuerbefreiten, eine Rechnung mit Kopie in der in der Verordnung geregelten Weise und nur mit den dort vorgesehenen Ausnahmen auszustellen. Diese Verpflichtung gilt auch für Unternehmer und freiberuflich Tätige, die unter eine MwSt-Sonderregelung fallen.
Auch für Anzahlungen, die vor der Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen eingehen, für die nach obigem Absatz Rechnungstellungspflicht besteht, muss eine Rechnung mit Kopie ausgestellt werden; ausgenommen sind nur Lieferungen, die nach Artikel 25 des MwSt-Gesetzes (Ley 37/1992) von der Mehrwertsteuer befreit sind.
In folgenden Fällen muss stets eine Rechnung mit Kopie ausgestellt werden:
- Wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder freiberuflich Tätiger ist, der in dieser Eigenschaft handelt, unabhängig davon, unter welche MwSt-Regelung der den Umsatz bewirkende Unternehmer bzw. freiberuflich Tätige fällt, sowie immer dann, wenn der Leistungsempfänger eine Rechnung verlangt, um irgendeinen steuerlichen Anspruch geltend machen zu können;
- bei Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 25 des MwSt-Gesetzes;
- bei Lieferungen im Sinne von Artikel 68 Absätze 3 und 5 des MwSt-Gesetzes, wenn diese in Anwendung der darin enthaltenen Regeln als im MwSt-Gebiet erbracht anzusehen sind;
- bei Lieferungen, die im Sinne von Artikel 21 Ziffern 1 und 2 des MwSt-Gesetzes aus der Gemeinschaft ausgeführt oder versandt werden, ausgenommen solche, die in Dutyfree-Shops im Sinne von Artikel 21 Ziffer 2 Buchstabe B erfolgen;
- bei Lieferungen, die vor ihrer Übergabe im Sinne von Artikel 68 Absatz 2 Ziffer 2 des MwSt-Gesetzes installiert oder montiert werden müssen;
- wenn der Leistungsempfänger eine nicht unternehmerisch oder freiberuflich tätige juristische Person mit oder ohne Niederlassung MwSt-Gebiet oder die öffentliche Verwaltung im Sinne von Artikel 2 der Verwaltungsverfahrensordnung (Ley 30/1992, de 26 de noviembre, de Régimen Jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común) ist.
Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumente müssen zu dem Zeitpunkt ausgestellt werden, zu dem der Umsatz bewirkt wird. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder freiberuflich Tätiger, der in dieser Eigenschaft handelt, müssen sie innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt ausgestellt werden. Spätestens jedoch müssen die Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumente bis zum 15. des Monats ausgestellt werden, der auf den Steuerzeitraum folgt, in dessen Verlauf die Umsätze bewirkt wurden.
Seit 1.1.2017 gilt wieder das System der elektronischen Übermittlung von Rechnungen an die Finanzbehörde (System Suministro Inmediato de Información del IVA – SII). Danach sind Unternehmer, die monatlich Voranmeldungen abzugeben haben, verpflichtet, das von der spanischen Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte System der MwSt-Buchführung zu nutzen. Eingangs- und Ausgangsrechnungen müssen der Finanzbehörde binnen 4 Tagen nach Ausstellung der Rechnung elektronisch übermittelt werden. Im Zuge der Einführung des Verfahrens wurde die Abgabefrist für die monatlichen Voranmeldungen auf den 30. Tag des Folgemonats des Voranmeldungszeitraums (28. bzw. 29. Februar für den VZ Januar) verlängert. Im Zuge dieses Verfahrens müssen die Unternehmer nicht länger die Vordrucke 347 (Umsätze Dritter), 340 (Buchführung) und 390 (Jahreserklärung) verwenden. Seit 1.1.2019 kann eine Option für die freiwillige Anwendung der SII-Regelung während des gesamten Geschäftsjahres ausgeübt werden. Bei dieser Option sind die Unternehmer verpflichtet, die elektronischen MwSt-Bücher ab Beginn des Jahres einzureichen, in dem die Option ausgeübt wird. Die Option wird in der ersten Abrechnungsperiode nach Ausübung wirksam.