6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung
Grundsätzlich muss jeder für Mehrwertsteuerzwecke registrierte Unternehmer vierteljährlich (in einigen Fällen auch monatlich) eine Mehrwertsteuererklärung abgeben, gleichgültig, ob er in dem betreffenden Quartal (oder Monat) Umsätze bewirkt hat oder nicht. Personen, die nur vorsteuerschädliche steuerfreie Umsätze bewirken, müssen keine Erklärungen abzugeben. Darüber hinaus muss der Unternehmer eine jährliche Erklärung einreichen, der Kopien der einzelnen Erklärungen für die entsprechenden Steuerzeiträume eines Jahres beizufügen sind.
6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen.
Steuerzeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Monatliche Voranmeldungen sind von Unternehmern abzugeben, die
- im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von mehr als 6.010.121 EUR hatten;
- zur Rückforderung von am Ende des jeweiligen Steuerzeitraums sich ergebenden Steuerguthaben (Vorsteuerüberhänge) berechtigt sind.
Bisher waren die Mehrwertsteuererklärungen nach dem vom spanischen Finanzministerium jeweils genehmigten Muster zu erstellen und spätestens bis zum 20. Kalendertag des auf den vierteljährlichen bzw. monatlichen Steuerzeitraum folgenden Monats einzureichen. Ab 1.7.2017 gilt ein neues elektronisches Meldeverfahren für MwSt-Voranmeldungen auf der Basis des Suministro Inmediato de Información del IVA (SII). Unternehmer, die unter SII fallen, müssen die Daten ihrer Ausgangsrechnungen elektronisch binnen 4 Tagen an die Finanzverwaltung übermitteln. Im Gegenzug dürfen die Unternehmer ihre sich aus den Voranmeldungen ergebenden MwSt-Zahllasten 10 Tage später als bisher üblich entrichten. Der Abgabezeitpunkt der Voranmeldungen verschiebt sich ebenfalls um 10 Tage. Die Unternehmer müssen nicht mehr die Erklärungen auf den Vordrucken 347 (Umsätze Dritter), 340 (Aufzeichnungen) und 390 (Jahresumsatzsteuererklärung) abgeben. Die Übermittlung der Rechnungsdaten kann aus der Buchführung generiert werden. Die Unternehmer sind nicht verpflichtet, die Originalrechnungen elektronisch zu übermitteln.
Seit 1.1.2019 müssen die Unternehmer elektronisch über die MwSt-Erstattungen informieren, die sie Reisenden im Rahmen Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr geleistet haben. Die Frist für die Übermittlung dieser Informationen endet am 16. Tag des Folgemonats nach dem Abrechnungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige die MwSt berichtigt hat, um diese von der Finanzbehörde zurückzuerhalten.
Wegen der Corona-Krise gelten hinsichtlich der Umsatzsteuererklärungen in der Zeit vom 13.3.2020 bis 30.5.2020 Erleichterungen. Es kann auf einem besonderen Formular eine Fristverlängerung zur Einreichung der Erklärungen beantragt werden. Die Fristverlängerung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Sie wird nicht für Unternehmen bewilligt, deren jährlicher Umsatz über 6 Mio EUR beträgt oder wenn die Zahllast für die jeweilige Erklärung 30.000 EUR übersteigt.
6.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen
Unternehmer, die unter Vereinfachungsregelungen fallen, müssen ihre Erklärungen auf anderen Formularen abgeben. Doch müssen auch hier die Voranmeldungen vierteljährlich eingereicht und die Zahlungen vierteljährlich vorgenommen werden. Jahressteuererklärungen sind ebenfalls abzugeben.
6.4 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld
Ein vereinfachtes Verfahren gilt für bestimmte Umsätze, die von natürlichen Personen bewirkt werden, die nicht für die Regelbesteuerung optiert haben. Die Ausgangssteuer wird unter Verwendung bestimmter Indices ermittelt, die auf speziellen Steuerdaten beruhen und für jede Tätigkeit verschieden sind. Von diesen Pauschalbeträgen können Vorsteuern abgezogen werden, wobei aber für jede Tätigkeit eine Mindeststeuerschuld festgelegt ist.