2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Ausländische Unternehmer können bei folgender Behörde Auskünfte erhalten:
Ministry of Finance
VAT Service-Headquarters
Corner of Karaoli and Afxentiou
1096 Nicosia
Fax: ++357-22660484
E-Mail: headquarters@vat.mof.gov.cy
Postanschrift: |
VAT Service, Headquarters |
|
1471 Nicosia |
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Zypern |
Die Website der zyprischen Finanzverwaltung (Tax Departement – Indirect Taxation) www.mof.gov.cy enthält zu folgenden Themen Informationen in griechischer Sprache:
- Aufgabe der MwSt-Verwaltung;
- Organigramm;
- Allgemeine Informationen: Wir über uns, Geschichte, Standorte, Jahresbericht;
- Informationen für die Öffentlichkeit;
- Informationen für Unternehmen;
- Rechtsvorschriften
- Neuigkeiten;
- Veröffentlichungen usw.;
- Stellenangebote;
- Zypern und die EU;
- Informationsschalter: Rundschreiben, Formulare, FreePhone, Glossar, Standorte, öffentliche Versteigerungen, MwSt-Leitfaden, MwSt-Sätze und Anfragen.
Die Angaben sind zum Teil auch in Englisch verfügbar.
Die MwSt-Vorschriften werden im Amtsblatt der Republik veröffentlicht, das bei der staatlichen Druckerei erworben oder auch im Internet auf der MwSt-Website (www.mof.gov.cy/ce) abgerufen werden kann. Bisher sind die Rechtsvorschriften nur in griechischer Sprache verfügbar.
2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer
Ausländische Unternehmer, die in Zypern steuerbare Leistungen erbringen, müssen sich für MwSt-Zwecke registrieren lassen,
- wenn der Gesamtwert ihrer steuerbaren Umsätze innerhalb der vergangenen zwölf Monate einmal oder mehrmals den in Zypern für die MwSt-Registrierung geltenden Schwellenwert von 15.600 EUR überstiegen hat;
- wenn der Gesamtwert ihrer steuerbaren Umsätze innerhalb der nächsten 30 Tage einmal oder mehrmals über 15.600 EUR liegen wird;
- wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind und Versendungslieferungen an nichtsteuerpflichtige Personen in Zypern bewirken, deren Wert im Kalenderjahr einmal oder mehrmals 35.000 EUR übersteigt; oder
- wenn sie in Zypern Gegenstände von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmern erwerben, deren Wert 10.251 EUR im Kalenderjahr übersteigt oder voraussichtlich übersteigen wird.
Ab 1.10.2020 gilt die Registrierungsgrenze von 15.600 EUR nicht mehr. Ausländische Unternehmer, die nicht in Zypern ansässig sind, aber im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit steuerpflichtige Tätigkeiten in Zypern ausüben oder voraussichtlich ausüben, sind ab 1.10.2020 verpflichtet, sich für Mehrwertsteuerzwecke ohne Registrierungsschwelle zu registrieren.
Ausländische Unternehmer unterliegen für folgende Leistungen nicht der Registrierungspflicht:
- Erwerbe, bei denen der zyprische Käufer die MwSt schuldet;
- Dienstleistungen mit Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (reverse-charge).
Der ausländische Unternehmer kann sich in beiden Fällen jedoch freiwillig registrieren lassen.
Ausländischer Unternehmer erhalten bei Registrierungsfragen bei folgender Stelle Auskünfte:
Ministry of Finance
VAT Service-Headquarters
Corner of M. Karaoli and Gr. Afxentiou
1096 Nicosia
Telefax: +357 22 660484
E-Mail: : headquarters@vat.mof.gov.cy
Postanschrift: |
VAT Service, Headquarters |
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1471 Nicosia |
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Zypern |
2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer
MwSt-Nummern werden von den regionalen MwSt-Behörden zugeteilt. Ausländische Unternehmer mit Niederlassung in Zypern reichen hierzu bei der regional zuständigen MwSt-Behörde ein ausgefülltes MwSt-Formular 101 ein. Die vier regionalen MwSt-Behörden befinden sich in Nikosia, Larnaca, Limassol und Paphos. Die Adressen sind in örtlichen Telefonbüchern und auf der MwSt-Website (www.mof.gov.cy/ce) zu finden.
Ausländische Unternehmer ohne Niederlassung in Zypern können sich registrieren lassen oder einen Steuerbevollmächtigten bzw. -vertreter bestellen (die Bestellung ist nicht verpflichtend). In diesen Fällen ist das MwSt-Büro des Gebiets, in dem der MwSt-Bevollmächtigte oder -Vertreter ansässig ist, für die Registrierung zuständig, und der MwSt-Vertreter muss ein MwSt-Formular 104 (Bestellung eines MwSt-Vertreters) einreichen. Pflichtverletzungen bei der Registrierung können mit einem Bußgeld von 85 EUR pro Monat geahndet werden.
2.4 Lieferschwelle bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen nicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren (nur bis 30.6.2021)
Die Lieferschwelle beträgt 35.000 EUR.
2.5 Erwerbsschwelle (bei innergemeinschaftlichen Erwerben durch Pauschallandwirte, Kleinunternehmer, steuerbefreite Unternehmer oder nicht unternehmerisch tätige juristische Personen)
Die Erwerbsschwelle beträgt 10.251 EUR.
2.6 Kleinunternehmergrenze
Die Steuerfreibetrag für Kleinunternehmer gilt für Umsätze bis 15.600 EUR.