6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung
Jeder im MwSt-Register verzeichnete Steuerpflichtige muss MwSt-Erklärungen einreichen, auch wenn er keine MwSt schuldet. Kommt ein Steuerpflichtiger dieser Pflicht nicht nach, werden von der Verwaltung und ggf. auch anderen Stellen Bußgelder verhängt (pro verspätete Abgabe der MwSt-Erklärung 51 EUR bis 100 EUR). Bei einer verspäteten Zahlung der MwSt kann das Bußgeld bis zu 10 % der geschuldeten Steuer betragen.
Die Formulare für die MwSt-Erklärung und die Zusammenfassende Meldung sind nur in griechischer Sprache verfügbar.
6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen.
Der normale Erklärungszeitraum für die MwSt beträgt drei Monate. Wann die Erklärung einzureichen ist, hängt davon ab, zu welcher der drei folgenden Kategorien der Unternehmer gehört (gestaffelte Gruppen):
- Kategorie A: Zu dieser Gruppe gehörende Unternehmer reichen ihre Erklärungen für die Zeiträume 1.1.-31.3., 1.4.-30.6., 1.7.-30.9. und 1.10.-31.12. jedes Jahres ein.
- Kategorie B: Zu dieser Gruppe gehörende Unternehmer reichen ihre Erklärungen für die Zeiträume 1.2.-30.4., 1.5.-31.7., 1.8.-31.10. und 1.11.-31.1. jedes Jahres ein.
- Kategorie C: Zu dieser Gruppe gehörende Unternehmer reichen ihre Erklärungen für die Zeiträume 1.3.-31.5., 1.6.-31.8., 1.9.-30.11. und 1.12.-28./29.2. jedes Jahres ein.
Manche Kategorien von Steuerpflichtigen können bei der MwSt-Behörde die Genehmigung anderer Erklärungszeiträume beantragen.
MwSt-Erklärungen müssen in jedem Fall spätestens am 10. des auf den Steuerzeitraum folgenden Monats eingereicht werden. Diese Frist gilt auch für die Zahlung der geschuldeten MwSt. Ab 2.5.2017 müssen in Zypern registrierte Unternehmer die MwSt-Erklärungen elektronisch über das Portal TAXISnet einreichen. Über dieses Portal sind auch die entsprechenden Registrierungen zur Abgabe der Erklärungen vorzunehmen.
6.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen
Landwirte, die für die Sonderregelung für landwirtschaftliche Erzeuger registriert sind, reichen jährliche MwSt-Erklärungen ein.
Außerdem können bestimmte andere Kategorien von Steuerpflichtigen nach Genehmigung durch die MwSt-Behörde monatliche MwSt-Erklärungen einreichen (Unternehmer, denen die Steuer erstattet wird, wie z. B. Exporteure).
6.4 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld
Besondere Regelungen sind für Leistungen von Einzelhändlern vorgesehen. Die MwSt-Behörde kann erlauben, den Wert der steuerbaren, nicht dem Nullsatz unterliegenden Leistungen anhand eines Verfahrens festzusetzen, das mit dem jeweiligen Einzelhändler vereinbart wird oder in einer von der Behörde veröffentlichten einschlägigen Mitteilung beschrieben ist. Zurzeit gelten drei derartige Regelungen für Einzelhändler (A, B und C).
Alle diese Regelungen verpflichten den Einzelhändler, anhand von Belegen Buch über seine täglichen Bruttoeinnahmen zu führen.
Regelung A gilt für Einzelhändler, deren Leistungen entweder ausschließlich zum Normalsatz oder ausschließlich zum ermäßigten MwSt-Satz besteuert werden.
Regelung B gilt für Einzelhändler, die Leistungen zum Normalsatz, zum ermäßigten Satz und zum Nullsatz erbringen und die in der Lage sind, ihre Einnahmen zum Zeitpunkt des Umsatzes nach MwSt-Satz aufzuschlüsseln.
Regelung C kann von Einzelhändlern angewandt werden, die Gegenstände zum Normalsatz, zum ermäßigten Satz oder zum Nullsatz liefern und deren Umsatz 119.771 EUR im Jahr nicht übersteigt.