Überschreitet der Kleinunternehmer einen der beiden Grenzwerte, muss er zur normalen Umsatzbesteuerung (= Regelbesteuerung) wechseln, und zwar sofort. Das heißt, ein Wechsel von Kleinunternehmer zu Regelbesteuerung kann auch unterjährig erfolgen. Zukünftig erfolgt der Wechsel nicht mehr – wie nach alter Rechtslage bis einschließlich 31.12.2024 geltend – zu Beginn eines Folgejahres. Umsätze, die vor dem Übergang zur normalen Umsatzbesteuerung ausgeführt wurden, sind und bleiben befreit, auch wenn der Betrag erst nach dem Übergang zufließt. Lediglich der Umsatz, mit dem der Kleinunternehmer den Grenzwert überschreitet wird der Umsatzsteuer unterworfen. Dies gilt ebenso für alle darauf folgenden Umsätze.
Kleinunternehmer wechselt zur Regelbesteuerung
Im Jahr 02 führt Herr Huber als ein Kleinunternehmer Umsätze aus, die er nicht der Umsatzsteuer unterwerfen muss. Zum 1.1.03 muss er zur Regelbesteuerung wechseln. 02 hat er für seinen Kunden eine Objektplanung für 4.000 EUR durchgeführt. Sein Honorar erhält er erst Anfang 03. Da er die Leistung im Jahr 02 erbracht hat, unterliegt der Umsatz nicht der Umsatzsteuer.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
4.000 |
8195/4185 |
Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG |
4.000 |
Ändert sich für einen befreiten Umsatz nachträglich die Bemessungsgrundlage, sind die Veränderungen ebenfalls von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit. Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem Übergang ausgeführt bzw. fertiggestellt werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Es kommt nicht darauf an, wann der Auftrag erteilt und mit der Leistung begonnen wurde.
Vorauszahlungen, die der Unternehmer während der Zeit als Kleinunternehmer erhalten hat, unterwirft er nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung im ersten Voranmeldungszeitraum der Umsatzsteuer.
Wann bei Abschlagszahlungen bei Wechsel zur Regelbesteuerung die Umsatzsteuer erfasst wird
Im Jahr 02 führt ein Kleinunternehmer Umsätze aus, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Zum 1.1.03 wechselt er zur Regelbesteuerung. Für ein aufwendiges EDV-Programm, das er im Jahr 03 fertigstellt, erhält er im November 02 eine Abschlagszahlung von 5.950 EUR. Da er 02 nur befreite Umsätze ausgeführt hat, musste er auch die Vorauszahlung nicht der Umsatzsteuer unterwerfen.
Nach dem Wechsel muss der Kleinunternehmer für diese Abschlagszahlung Umsatzsteuer zahlen. Im ersten Voranmeldungszeitraum 03 erfasst er die Vorauszahlung mit einer Bemessungsgrundlage von 5.000 EUR und einer Umsatzsteuer von 950 EUR.