Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 10.05.1996, 35-S 7118b-3/7-29700
Nach § 3 b Abs. 3 Satz 3 UStG ist seit dem 1. Januar 1996 der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstandes gleichgestellt die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet desselben Mitgliedstaates beginnt und endet, wenn diese Beförderung unmittelbar mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes im Zusammenhang steht. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hierzu ergänzend zu den Abschnitten 42 e bis 42 h UStR 1996 folgendes:
(1) Der nach § 3 b Abs. 3 Satz 3 UStG für die Gleichstellung der inländischen Beförderung eines Gegenstandes mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung desselben Gegenstandes erforderliche Zusammenhang ist bei einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gegeben. Eine derartige Beförderung liegt vor, wenn einem Speditions- oder Beförderungsunternehmer für eine Güterbeförderung über die gesamte Beförderungsstrecke ein Auftrag erteilt wird, bei der Durchführung des Auftrages mehrere Unternehmer nacheinander mitwirken sowie Beginn und Ende der gesamten Beförderung in den Gebieten verschiedener EG-Mitgliedstaaten liegen (Abschnitt 42 e Abs. 1 UStR 1996).
Beispiel 3:
Sachverhalt wie Beispiel 1. S beauftragt mit dem Entladen der von Paris nach Rostock beförderten Güter den in Rostock ansässigen Unternehmer D.S verwendet gegenüber D seine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Das Entladen der Güter findet zwar in Deutschland statt. Da diese Leistung aber mit einem Nachlauf zu einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung im Zusammenhang steht und S gegenüber D seine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, gilt das Entladen als in Frankreich ausgeführt (§ 3 b Abs. 3 Sätze 2 und 3 und Abs. 4 UStG). Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger S, da der leistende Unternehmer D nicht in Frankreich ansässig ist (vgl. Art. 21 Nr. 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie). In der Rechnung an S darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein.
(7) Werden Vor- und Nachläufe bei gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen vermittelt oder besorgt, sind diese Vermittlungs- oder Besorgungsleistungen unter den gegebenen Voraussetzungen wie Vermittlungen oder Besorgungen von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen zu behandeln. Dies gilt für die Vermittlung oder Besorgung selbständiger Leistungen im Sinne des § 3 b Abs. 2 UStG, die im Zusammenhang mit Vor- und Nachläufen stehen, entsprechend (vgl. hierzu auch die Abschnitte 42 g und 42 h UStR 1996).
Dieser Erlass entspricht einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Mai 1996 Az. IV C 4 – S 7118 b – 9/96, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht und in die USt-Kartei aufgenommen wird.
Normenkette
§ 3b Abs. 3 S: 3 UStG