Bevor eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt werden kann, muss die Finanzbehörde eine schriftliche Prüfungsanordnung erteilen. Diese muss mindestens 2 Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben werden, wenn dadurch der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Es ist bereits geklärt, dass eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung keiner besonderen Begründung bedarf, sondern dass der Hinweis auf diese Vorschrift regelmäßig genügt.
Die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ohne Prüfungsanordnung gem. § 196 AO oder Mitteilung eines Übergangs zu einer Außenprüfung gem. § 27b Abs. 3 UStG ist rechtswidrig.
Ausdehnung der Prüfung
Soll eine Prüfung über den Rahmen der ergangenen Prüfungsanordnung hinaus ausgedehnt oder eingeschränkt werden, ist hierzu eine schriftliche Änderung der Prüfungsanordnung erforderlich. Die Erweiterung eines Prüfungsfalles auf vorhergehende oder nachfolgende Voranmeldungszeiträume stellt keinen neuen Prüfungsfall dar.
Bei der Prüfung von Besteuerungszeiträumen wird das Finanzamt den sachlichen Prüfungsumfang grundsätzlich einschränken. In der Prüfungsanordnung ist daher regelmäßig genau anzugeben, auf welche Sachverhalte sich die Prüfung erstreckt (z. B. Vorsteuerabzug, zeitgerechte Versteuerung). Bei einer auf bestimmte Sachverhalte eingeschränkten Prüfung kann der Vorbehalt der Nachprüfung auch nach Auswertung der Prüfungsfeststellungen bestehen bleiben. Die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO tritt nicht ein. Beabsichtigt der Prüfer, auf elektronisch geführte Buchführungsunterlagen zuzugreifen, sollte der Unternehmer auf das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung hingewiesen werden. Der Hinweis kann mit der Prüfungsanordnung verbunden werden. Aus § 193 Abs. 1 AO folgt die Wertung, dass eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die im Prüfungszeitraum einen gewerblichen Betrieb unterhalten haben oder freiberuflich tätig waren, in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots unbeschränkt zulässig ist. Der Gesetzgeber sieht bei solchen Steuerpflichtigen – typisierend – die Außenprüfung als das geeignete Mittel der Sachverhaltsermittlung an. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf (zeitweise) Verschonung von einer Außenprüfung. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung kann auch als abgekürzte Außenprüfung nach § 203 AO durchgeführt werden. In der Prüfungsanordnung ist die Außenprüfung als abgekürzte Außenprüfung i. S. d. §§ 193, 203 AO ausdrücklich zu bezeichnen. Die Besonderheiten der abgekürzten Außenprüfung liegen darin, dass keine Schlussbesprechung durchgeführt werden muss und eine Übersendung des Prüfungsberichts an den Steuerpflichtigen vor der Auswertung unterbleibt. Die abgekürzte Außenprüfung beschränkt sich auf die Prüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen eines Besteuerungszeitraums oder mehrerer Besteuerungszeiträume. Die abgekürzte Außenprüfung löst dieselben Rechtsfolgen wie eine nicht abgekürzte Außenprüfung aus.
Wirksamkeit der Anordnung
Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Anordnung ist, dass sie inhaltlich hinreichend bestimmt und demjenigen Unternehmer, der von der Prüfung betroffen ist, bekannt gegeben wird. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei Unternehmen, die weder einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten noch freiberuflich tätig sind oder die Voraussetzungen des § 147a AO erfüllen, ist nur zulässig, wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist. Prüfungsanordnungen, die nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erlassen werden, müssen daher besonders begründet werden.
Die Prüfungsanordnung kann mit Einspruch angefochten werden. Sind die Einwendungen gegen die Prüfungsanordnung berechtigt, ist die Prüfungsanordnung förmlich zu ändern oder aufzuheben. Wird lediglich eine unzureichende Begründung beanstandet (besonders zu begründende Fälle des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO, z. B. nicht gewerbliche Vermietungsunternehmen), kann diese – spätestens bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens – nachgeholt werden. Der Einspruch selbst hat keine die Prüfung aufschiebende Wirkung. Der Unternehmer kann jedoch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Prüfungsanordnung (d. h. Aussetzung der Durchführung der Prüfung) stellen.
Die Finanzbehörde soll diesem Antrag stattgeben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, z. B. wenn die Prüfungsanordnung nicht dem Unternehmer, sondern seiner Ehefrau bekannt gegeben wurde, wenn die Frist bis zum Beginn der Prüfung unangemessen kurz ist (bei Großbetrieben sind i. d. R. 4 Wochen angemessen, bei anderen 2 Wochen) oder wenn bei Unternehmern, die keinen gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Betrieb unterhalten, die Prüfungsanordnung nicht erkennen lässt, dass die steuerlichen Verhältnisse der Aufklärun...