OFD Frankfurt, Verfügung v. 19.6.2002, S 7100 A - 203 - St I 10
Das BMF hat mit Schreiben vom 18.2.1998 (BStBl 1998 I S. 212) zur ertragsteuerlichen Behandlung des Sponsoring ausführlich Stellung genommen. Das Schreiben regelt den Begriff des Sponsoring sowie die ertragsteuerliche Behandlung beim Sponsor und bei den steuerbegünstigten Empfängern. Für die umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten die folgenden Grundsätze:
1. Geldleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen
Bei den Zahlungen des Sponsors an die steuerbegünstigte Einrichtung handelt es sich regelmäßig um ein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung. Bei den Leistungen im Rahmen des jeweiligen Sponsoring-Vertrages ist zu unterscheiden zwischen konkreten Werbeleistungen (z.B. Trikotwerbung, Bandenwerbung, Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen usw.) und bloßen Duldungsleistungen (z.B. Aufnahme eines Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten, Veranstaltungshinweisen etc. ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften. Während die Duldungsleistungen als steuerfreie Vermögensverwaltung zu beurteilen sind und damit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 1 UStG unterliegen, werden die Werbeleistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht und unterliegen dem Regelsteuersatz § 12 Abs. 1 UStG).
Beispiel:
Die Versicherung V zahlt dem Sportverein S für eine Sportveranstaltung einen Zuschuss i.H. von 1.000 EUR. Auf die finanzielle Unterstützung soll durch den Abdruck des Firmenlogos der V in der Festschrift und dem Festprogramm hingewiesen werden. Gegenüber der Bank B, die ebenfalls einen Zuschuss i.H. von 1.000 EUR zahlt, verpflichtet sich der S neben dem Banklogo auch einen allgemein bekannten Werbeslogan abzudrucken.
Lösung:
Der S erbringt an die V steuerpflichtige Duldungsleistungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Durch den zusätzlichen Abdruck des Werbeslogans erbringt der S an die B Werbeleistungen, die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sind.
Die steuerbegünstigte Einrichtung kann dem Sponsor grundsätzlich eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilen. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ist der Sponsor zum Vorsteuerabzug aus der erteilten Rechnung berechtigt. Eine Rechnungserteilung ist mangels Leistung dagegen nicht möglich, wenn die Einnahmen dem nicht steuerbaren ideellen Vereinsbereich zuzurechnen sind. Indiz für eine nicht auf einen Leistungsaustausch abzielende allgemeine Förderung der Vereinstätigkeit ist die ertragsteuerliche Behandlung der Zahlung als Spende i.S. des § 10b EStG.
2. Sachleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen
Auf Sach- und Dienstleistungen (z.B. Überlassung von Fahrzeugen) sind die Ausführungen zur Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung ist grundsätzlich der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen § 3 Abs. 12, § 10 Abs. 2 UStG). Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung können die Selbstkosten, bei der Lieferung eines Gegenstandes der Einkaufspreis des Sponsors sein (vgl.Abschn. 153 Abs. 1 UStR). Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist unabhängig vom Wert der Werbe- bzw. Duldungsleistung der steuerbegünstigten Einrichtung.
Steht der Wert der Werbe- oder Duldungsleistung in einem krassen Missverhältnis zu dem Wert der Sach- oder Dienstleistung und ist aus diesem Grund der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht zugelassen, so ist auch der Vorsteuerabzug zu untersagen § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG).
Der Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung sind berechtigt, für die erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen.
Die Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs aus der Rechnung des Sponsors bestimmt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung. Während eine Zuordnung zum ideellen Bereich den Vorsteuerabzug ausschließt, ist bei einer Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung der Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zulässig.
Zur Überlassung von Werbemobilen an steuerbegünstigte Einrichtungen vgl. USt-Kartei § 3 – S 7119 – Karte 2.
Normenkette
UStG § 12
UStG § 15