OFD Hannover, Verfügung v. 11.2.2003, S 7100 - 427 - StO 351/S 7100 - 915 - StH 446
Aus der Definition des Begriffs „Sponsoring” (Tz. 1 des BMF-Schreibens vom 18.2.1998, BStBl 1998 I S. 212) ergibt sich, dass umsatzsteuerlich häufig ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt. Der Sponsor erhält für seine Leistung als Gegenleistung in der Regel eine Werbeleistung des Begünstigten. Maßgebend für die umsatzsteuerliche Beurteilung, sind die vertraglichen (schriftlichen oder mündlichen) Vereinbarungen zwischen dem Sponsor und dem Begünstigten. Die nachstehenden Ausführungen beinhalten bisher bekannt gewordene Fälle. Sie schließen nicht aus, dass im Einzelfall auf Grund der Vereinbarungen eine andere Beurteilung geboten ist.
1. Geldleistung des Sponsors an eine nach den §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft
Eine Geldleistung des Sponsors kann eine Spende oder Entgelt für eine steuerbare und -pflichtige Werbe- oder Duldungsleistung der steuerbegünstigten Körperschaft sein.
Erbringt die steuerbegünstigte Körperschaft eine konkrete Werbeleistung – z. B. Trikot- und Bandenwerbung, Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen o.ä. -, dann ist sie im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 64 AO) tätig. Die Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz. Erbringt die steuerbegünstigte Körperschaft eine Duldungsleistung – z. B. Aufnahme eines Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten oder Veranstaltungshinweisen ohne Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbeslogans -, dann ist sie ertragsteuerlich vermögensverwaltend tätig. Die Leistung ist mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG).
2. Sachleistung des Sponsors an eine nach den §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
Eine Sachleistung des Sponsors kann eine Spende oder Entgelt für eine Werbeleistung der steuerbegünstigten Körperschaft oder der juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) sein. Am häufigsten tritt dabei der Fall der Werbemobile auf.
Sachverhalt:
Eine Werbefirma überlässt ein mit Werbeaufdrucken versehenes Fahrzeug an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine jPdöR (Einrichtung) ohne besonderes Entgelt mit der Maßgabe, das Fahrzeug werbewirksam zu nutzen. Es kann vertraglich vereinbart sein, dass die Einrichtung das Fahrzeug lediglich in dem für eigene Zwecke notwendigen Umfang einsetzt. Die Einrichtung kann aber auch verpflichtet sein, an der Werbemaßnahme aktiv mitzuwirken, indem sie das Fahrzeug über den für eigene Zwecke notwendigen Umfang hinaus einsetzt, es z.B. werbewirksam abstellt, Pressekonferenzen veranstaltet oder Kontakte zwischen der Werbefirma und den Unternehmern, für die geworben werden soll, herstellt. Je nach Leistungsumfang zahlt die Werbefirma eine Sonderprämie an die Einrichtung. Das Fahrzeug wird auf die Einrichtung zugelassen, sie trägt die laufenden Kosten. Nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer geht das Fahrzeug ohne weitere Zahlung in das Eigentum der Einrichtung über und sie hat die Werbeaufdrucke zu entfernen. Der Vertrag kann während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs nicht gekündigt werden.
Umsatzsteuerliche Beurteilung:
Die Werbefirma liefert das Fahrzeug an die Einrichtung, die Einrichtung erbringt mit der Werbeleistung (§ 3 Abs. 9, § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG) eine sonstige Leistung an die Werbefirma. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor (§ 3 Abs. 12 UStG).
Fahrzeuglieferung durch die Werbefirma
Zeitpunkt der Lieferung: Die Werbefirma liefert das Fahrzeug mit der Übergabe an die Einrichtung. Bereits zu diesem Zeitpunkt erlangt die Einrichtung Verfügungsmacht an dem Fahrzeug. Denn der Vertrag kann während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht gekündigt werden und mit Ablauf der Nutzungsdauer erlangt die Einrichtung das bürgerlich-rechtliche Eigentum.
Bemessungsgrundlage
Entgelt für die Lieferung ist der Wert der Werbeleistung (§ 10 Abs. 2 UStG). Der Wert ist zu schätzen auf den Betrag, den die Werbefirma aufwendet, um die Werbeleistung zu erhalten (Abschn. 153 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStR 2000). Das ist der von ihr gezahlte Einkaufspreis für das Fahrzeug.
Entstehung der Steuer
Die Umsatzsteuer für die Fahrzeuglieferung entsteht mit Übergabe des Fahrzeugs an die Einrichtung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG).
Werbeleistung der Einrichtung
Unternehmereigenschaft: Handelt es sich bei der Einrichtung um eine steuerbegünstigte Körperschaft führt die Werbeleistung ertragsteuerlich zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt (s.o.). Wirkt sie nicht aktiv mit, ist sie vermögensverwaltend tätig, indem sie die Werbeflächen auf dem Fahrzeug über mehrere Jahre, also nachhaltig zur Verfügung stellt. In beiden Fällen ist die steuerbegünstigte Körperschaft Unternehmer.
Handelt es sich bei der Einrichtung um eine jPdöR, ist sie nur Unternehmer, wenn sie im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art tätig wird (§ 2 Abs. 3 UStG). Das ist da...