OFD Frankfurt, Verfügung v. 14.09.1999, S 7100 A - 43 - St IV 10

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der unentgeltlichen Abgabe von Getränken und Genußmitteln zum häuslichen Verzehr an Arbeitnehmer des Unternehmers (insbesondere der Haustrunks im Brauereigewerbe und der Freitabakwaren in der Tabakindustrie) wird folgende Auffassung vertreten:

 

1. Steuerbarkeit

Die unentgeltliche Abgabe von Getränken und Genußmitteln durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer unterliegt nach § 3 Abs. 1 b Nr. 2 UStG (bis 31.3.1999 nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG) der USt, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Nichtsteuerbare Aufmerksamkeiten sind in diesem Zusammenhang nur gegeben, wenn der Unternehmer seinen Arbeitnehmern diese Waren zum Verzehr im Betrieb überläßt. Wendet der Unternehmer seinen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen diese Sachwerte dagegen zur freien Verfügung außerhalb des Betriebs (zum sog. häuslichen Verzehr) zu, so sind diese Sachzuwendungen umsatzsteuerbar.

 

2. Bemessungsgrundlage

2.1 Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bestimmt sich in diesen Fällen nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG).

Aus Vereinfachungsgründen kann von den nach den lohnsteuerlichen Regelungen inAbschn. 31 Abs. 2 und Abschn. 32 Abs. 2 LStR ermittelten Werten ausgegangen werden. Der lohnsteuerrechtliche Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG von 2.400 DM kann jedoch bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden (vgl.Abschn. 12 Abs. 8 Satz 4 UStR).

 

2.2. Ermittlung der Bemessungsgrundlage beim Haustrunk

Die Bemessungsgrundlage beim Haustrunk richtet sich grundsätzlich nach den Selbstkosten i.S. des § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG, sofern die betroffene Brauerei eine innerbetriebliche Kostenrechnung erstellt.

Sofern die Selbstkosten jedoch – insbesondere bei kleineren und mittleren Betrieben – nicht ermittelt werden können, weil keine Kosten- und Leistungsrechnung vorliegt, ist hilfsweise der Ansatz einer sachgerechten Pauschale zulässig.

Diese beträgt zur Zeit 56 DM pro hl.

Die Verfügungen vom 19.9.1992 und 29.6.1994, S 7100 A - 43 - St IV 10 sind hiermit überholt.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

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