3.1 Rechtliche Grundlagen der Dauerfristverlängerung
Die Dauerfristverlängerung ist auf der Grundlage von § 18 Abs. 6 UStG im Einzelnen in den §§ 46–48 UStDV und Abschn. 18.4 UStAE geregelt.
Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Vorauszahlungenum 1 Monat zu verlängern. Auch in Neugründungsfällen kann Dauerfristverlängerung gewährt werden.
Auf diese Fristverlängerung besteht ein Rechtsanspruch. Das Finanzamt muss den Antrag allerdings ablehnen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint, z. B. wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet.
Unternehmern und juristischen Personen, die ausschließlich Umsatzsteuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb), § 13b Abs. 5 UStG (Leistungsempfänger als Steuerschuldner) oder § 25b Abs. 2 UStG (letzter Abnehmer beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft) zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferern kann für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 18 Abs. 4a UStG ebenfalls auf Antrag Dauerfristverlängerung gewährt werden.
Die 1-monatige Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen nach den §§ 46–48 UStDV gilt nicht für die Abgabe der ZM.
3.2 Antrag auf Dauerfristverlängerung
Zeilen 17–19
Grundsätzlich auf elektronischem Weg mit Authentifizierung
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss dem Finanzamt grundsätzlich auf elektronischem Weg durch Datenfernübertragungübermittelt werden. Dafür ist eine Authentifizierung erforderlich.
Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten, z. B. wenn ein Steuerpflichtiger nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall muss der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck USt 1 H stellen.
Wichtig ist die fristgerechte Antragstellung. Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Übermittlung der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, in dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG zu übermitteln ist.
Abgabe der Voranmeldung für Monat Januar im März
Die Voranmeldung und Vorauszahlung für den Monat Januar sind nicht zum 10.2. zuzüglich Schonfrist, sondern erst zum 10.3. zuzüglich Schonfrist (bei Überweisung) vorzunehmen. Der Antrag ist aber zum 10.2. zuzüglich Schonfrist zu stellen.
Die Finanzbehörde ist nicht berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung verspätet abgibt.
Kein Bewilligungsbescheid des Finanzamts
Sofern das Finanzamt den Antrag nicht ausdrücklich ablehnt, kann der Unternehmer die Dauerfristverlängerung jeweils in Anspruch nehmen. Ein Bewilligungsbescheid ergeht nicht.
Die Fristverlängerung gilt so lange, bis der Unternehmer dem Finanzamt gegenüber erklärt, sie nicht weiter zu beanspruchen, oder das Finanzamt sie widerruft. Das Finanzamt hat eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.
3.3 Anmeldung, Berechnung und Entrichtung einer Sondervorauszahlung
Zeilen 20–27
Die Voraussetzungen für die Dauerfristverlängerung sind bei vierteljährlicher und monatlicher Voranmeldung unterschiedlich:
- Bei vierteljährlicher Voranmeldung genügt ein einmaliger Antrag; er braucht in nachfolgenden Kalenderjahren nicht wiederholt werden. Es bedarf keiner Sondervorauszahlung.
- Bei monatlicher Voranmeldung wird die Fristverlängerung nur unter der Auflage gewährt, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer des jeweiligen Kalenderjahrs entrichtet. Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlung – vorangemeldete Beträge ohne Anrechnung der Sondervorauszahlung – für das vorangegangene Kalenderjahr.
- Der Unternehmer muss die Sondervorauszahlung selbst berechnen und anmelden. Gleichzeitig hat er die angemeldete Sondervorauszahlung zu entrichten. Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist ...