Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.
Maßgebend dafür, ob die Grenze von 7.500 EUR überschritten wurde, ist allein die eigene Steuerschuld des Unternehmers. Umsätze, für die sein Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet (Zeile 49), bleiben unberücksichtigt.
Nach Wegfall der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft bzw. nach dem Ausscheiden einer Organgesellschaft aus einer Organschaft bestimmt sich der Voranmeldungszeitraum der bisherigen Organgesellschaft aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich anhand der Steuer des vorangegangenen Kalenderjahrs des bisherigen Organkreises. Soweit die bisherige Organgesellschaft einen davon abweichenden Voranmeldungszeitraum begehrt, ist eine fiktive anteilige Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr durch die bisherige Organgesellschaft zu ermitteln. Hat die Organgesellschaft ihre unternehmerische Tätigkeit als eigenständiges Unternehmen – vor Eintritt in den Organkreis – erst in dem Kalenderjahr des Ausscheidens aus dem Organkreis oder in dem diesem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr aufgenommen, ist – unter Anwendung von § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG – Voranmeldungszeitraum stets der Kalendermonat.
Die Einordnung der Unternehmer in die verschiedenen Abgabegruppen wird durch das Finanzamt von Amts wegen spätestens bis Ende Februar jedes Kalenderjahrs vorgenommen. Ist die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, weil für einen oder mehrere Voranmeldungszeiträume noch keine Steuer festgesetzt wurde, wird die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr hochgerechnet.
Wird nach der Einordnung des Unternehmers eine erstmalige bzw. berichtigte Voranmeldung abgegeben, die zu einer Änderung der Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr führt, ist diese Änderung im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen, soweit sich die Änderung für dieses Kalenderjahr noch auswirkt.
Änderung der Steuer für das Vorjahr
Der Unternehmer U hat für das Kalenderjahr 2020 monatliche Voranmeldungen abgegeben. Die insgesamt angemeldete Steuer betrug 7.600 EUR. U ist deshalb für das Kalenderjahr 2021 weiterhin zur monatlichen Abgabe der Voranmeldungen verpflichtet. Am 20.5.2021 gibt U eine berichtigte Voranmeldung für Dezember 2020 ab, sodass die Steuer für das Kalenderjahr 2020 insgesamt nur noch 7.400 EUR beträgt. Die Voranmeldung für April 2021 hat U bereits am 10.5.2021 abgegeben.
Da die Steuer für das Kalenderjahr 2020 nicht mehr als 7.500 EUR beträgt, ist U zur vierteljährlichen Abgabe der Voranmeldungen verpflichtet. Da U bereits eine Voranmeldung für April 2021 abgegeben hat, wird die Umstellung auf den vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum zu Beginn des 3. Kalendervierteljahrs 2021 durchgeführt. Für Mai und Juni 2021 sind die Voranmeldungen noch monatlich abzugeben.
Eine für die monatliche Abgabe der Voranmeldungen im Kalenderjahr 2021 gewährte Dauerfristverlängerung bleibt bestehen. Die festgesetzte Sondervorauszahlung hat U in der letzten monatlich oder in der 1. vierteljährlich abzugebenden Voranmeldung anzurechnen (Juni 2021 bzw. III. Kalendervierteljahr 2021).
Der Unternehmer kann den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich im vorangegangenen Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 7.500 EUR ergeben hat.
Das Wahlrecht kann nur durch Abgabe einer Voranmeldung für Januar 2021 bis zum 10.2.2021 ausgeübt werden. Die Frist zur Ausübung des Wahlrechts ist eine Ausschlussfrist; sie kann vom Finanzamt nicht verlängert werden. Falls sie unverschuldet versäumt wurde, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO in Betracht.
Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für das Kalenderjahr 2021.
Wer nur
- Steuer für innergemeinschaftliche Erwerbe zu entrichten hat,
- als Lieferer "neuer Fahrzeuge" der Umsatzbesteuerung unterliegt,
- als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG Umsatzsteuer schuldet oder
- als letzter Abnehmer bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft Steuer nach § 25b Abs. 2 UStG zu entrichten hat,
muss eine Voranmeldung nur für den Voranmeldungszeitraum abgeben, in dem die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist. Das gilt auch für Steuerschuldner nach § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG und § 14c UStG. Für diese Personen besteht jedoch nicht die Möglichkeit, zu einer monatlichen Abgabe der Voranmeldungen nach § 18 Abs. 2a UStG zu optieren.
Dagegen entbindet die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten den Steuerpflichtigen auch für die Voranmeldungszeiträume nicht von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, in denen er keine Entgelte vereinnahmt hat.
Der zutreffende Voranmeldungszeitraum ist im Kopf des Vordrucks anzukreuzen.
Zusammenfassende Übersicht
Zahllast im Vorjahr |
Rechtsgrundlage |
Voranmeldungszeitraum |
≤ 1.000 EUR |
§ 18 ... |