Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf (sog. Neugründungsfall), ist im laufenden und im folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
Dies gilt auch für ehemalige Organgesellschaften nach Wegfall der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Nicht unter diese Regelung fallen dagegen
- Unternehmer, die aufgrund ihrer unternehmerischen Tätigkeit regelmäßig keine Umsatzsteuer schulden, wie Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG,
- Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen, und
- pauschalierende Land- und Forstwirte i. S. d. § 24 UStG.
Für die Beurteilung, ob die Kleinunternehmer-Regelung greift – mit der Folge, dass die Voranmeldungspflicht entfällt –, fehlt in Neugründungsfällen der Vorjahresumsatz (Obergrenze 22.000 EUR). Der Unternehmer kann im Erstjahr dann § 19 Abs. 1 UStG anwenden, wenn sein voraussichtlicher Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 22.000 EUR (statt 50.000 EUR) nicht übersteigt.
Erleichterung für Gründer ab 2021
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 sind Unternehmer befristet bis zum Besteuerungszeitraum 2026 in bestimmten Konstellationen im Jahr der Gründung und im Folgejahr gänzlich von der monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit. Zwar gelten in Neugründungsfällen ab 2021 die allgemeinen Grundsätze des § 18 Abs. 2 und Abs. 2a UStG, sodass Anmeldezeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr ist. Allerdings ist nach den allgemeinen Grundsätzen bezüglich der Höhe der Umsatzsteuerzahllast zu ermitteln, ob die Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich, monatlich oder gar nicht übermittelt werden muss. Hierbei gilt Folgendes: In den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahrs ausgeübt hat, ist die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen und in den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.
Im Ergebnis müssen die Voranmeldungen vierteljährlich abgegeben werden, wenn die nach dieser Berechnung ermittelte Steuerlast bis max. 7.500 EUR pro Kalenderjahr beträgt, während hingegen bei einer errechneten Steuerlast von mehr als 7.500 EUR (wie bisher) eine monatliche Abgabe der Voranmeldung zu erfolgen hat. Diese Befreiung ist zunächst auf den Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 befristet. Die Bundesregierung plant, die Befreiung für Existenzgründer bis Ende 2024 zu evaluieren.
Auch in Neugründungsfällen kann eine Dauerfristverlängerung gewährt werden.
Eine unternehmerische Tätigkeit wird zwar nur durch nachhaltige Ausführung von Umsätzen (gegen Entgelt) verwirklicht, sie beginnt aber bereits mit den Vorbereitungshandlungen, sodass Vorsteuerbeträge aus "Gründungsanschaffungen" auch in Voranmeldungszeiträumen ohne Umsätze geltend gemacht werden können. Neugründungsfälle sind regelmäßig auch bei Rechtsformveränderungen gegeben, wenn die Identität des Unternehmens verändert wird.
Sachverhalt |
Neugründungsfall? |
Örtlicher Zuständigkeitswechsel |
Nein |
Geschäftsveräußerungen |
Ja |
Einzelunternehmen wird zur Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft |
Ja |
Kapitalgesellschaft wird zur Personengesellschaft oder Einzelunternehmen |
Ja |
Personengesellschaft wird zur Kapitalgesellschaft |
Ja |
Betriebsaufspaltungen |
Ja (beim abgespalteten Betriebsunternehmen) |
Vermögensübertragungen auf ein neues Unternehmen |
Ja |
Gesellschafterwechsel oder Gesellschafteraustritt bzw. -eintritt bei Personengesellschaften |
Nein (gilt auch bei Anwachsung, wenn bei einer 2-gliedrigen Personengesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters ein Einzelunternehmen entsteht) |
Auflösung Organschaft |
Ja (Abschn. 18.7 Abs. 1 Satz 2 UStAE) |
Monatliche Abgabe für Vorratsgesellschaften und Firmenmäntel
Gem. § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG ist:
1. bei im Handelsregister eingetragenen, noch nicht gewerblich oder beruflich tätig gewesenen juristischen Personen oder Personengesellschaften, die objektiv belegbar die Absicht haben, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig auszuüben (Vorratsgesellschaften), und zwar ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung dieser Tätigkeit, und
2. bei der Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die bereits gewerblich oder beruflich tätig gewesen sind und zum Zeitpunkt der Übernahme ruhen oder nur geringfügig gewerblich oder beruflich tätig sind (Firmenmantel), und zwar ab dem Zeitpunkt der Übernahme,
im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.