Zusammenfassung
Der folgende Beitrag erläutert die für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021 und für den Antrag auf Dauerfristverlängerung einschließlich der Anmeldung der Sondervorauszahlung 2021 in Betracht kommenden Eintragungen in den amtlichen Formularen und gibt zahlreiche weiterführende Hinweise. Dabei wurden die neueste Rechtsprechung des BFH und des EuGH sowie die jüngsten Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.
Die Kommentierung folgt Zeile für Zeile den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist gesetzlich in § 18 UStG, die Dauerfristverlängerung und die Sondervorauszahlung sind in den §§ 46–48 UStDV geregelt. Verwaltungsvorschriften dazu finden sich in Abschn. 18.1–18.7 UStAE.
1 Rechtliche Grundlagen der Umsatzsteuer-Voranmeldung
1.1 Vordrucke/elektronische Datenübermittlung
Für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2021 hat die Finanzverwaltung folgende Vordruckmuster eingeführt:
- USt 1 A – Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021
- USt 1 H – Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2021
Auf Antrag können auch Vordrucke genehmigt werden, die von den amtlichen Mustern abweichen.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen dem Finanzamt grundsätzlich auf elektronischem Weg durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten, z. B. wenn ein Steuerpflichtiger nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die elektronische Übermittlung nach der Abgabenordnung (AO) eingehalten werden müssen, auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Muster abzugeben.
Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur noch mit Authentifizierung
Die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist seit 2013 nur noch mit Authentifizierung zulässig.
Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhält man durch eine Registrierung im Elster-Portal (www.elster.de/eportal). Die Registrierung kann bis zu 2 Wochen in Anspruch nehmen. Sollte die Registrierung bis zum Abgabezeitpunkt der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht erfolgt sein und die Umsatzsteuer-Voranmeldung aus diesem Grunde dem Finanzamt verspätet übermittelt werden, muss der Unternehmer mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen.
1.2 Voranmeldungspflicht
Zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind verpflichtet:
- Unternehmer, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern haben;
- Unternehmer, die ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit neu aufgenommen haben, wenn sie bei Aufnahme ihrer Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz zuzüglich Umsatzsteuer von mehr als 22.000 EUR im laufenden Kalenderjahr rechnen konnten;
- Land- und Forstwirte, die Durchschnittssätze nach § 24 UStG anwenden, wenn sie für Umsätze von Sägewerkserzeugnissen, Getränken oder alkoholischen Flüssigkeiten Umsatzsteuer zu entrichten haben;
- Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu entrichten haben;
- Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuer als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG (s. dazu Zeilen 40–42) zu entrichten haben;
- Unternehmer und juristische Personen, die ausschließlich Steuer als letzter Abnehmer bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 2 UStG zu entrichten haben;
- Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG;
- Personen, die Steuerbeträge nach § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG oder nach § 14c UStG schulden.
Auch Nichtunternehmer müssen mithin als Lieferer "neuer Fahrzeuge" (vgl. Zeile 28) Voranmeldungen abgeben. Nichtunternehmer sind auch in den Fällen des § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG und des § 14c UStG (Zeile 65) anmeldungspflichtig.
Voranmeldungen auf "Null"
Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen auch dann abgegeben werden, wenn sie auf "Null" lauten.
1.3 Ausnahmen von der Voranmeldungspflicht
Unternehmer können durch eine der folgenden Ausnahmeregelungen von der Voranmeldungspflicht befreit sein:
1.3.1 Kleinunternehmer
Kleinunternehmer, die nach der Regelung des § 19 Abs. 1 UStG nicht der Steuererhebung für Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen (Lieferungen, sonstige Leistungen, nicht ...