Zeilen 25–26
Lieferungen aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - steuerfrei. Die Bemessungsgrundlagen dieser innergemeinschaftlichen Lieferungen i. S. d. § 6a Abs. 1 und 2 UStG an Abnehmer mit gültiger USt-IdNr. sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 26 anzugeben. Die Steuerfreiheit schließt aber den Vorsteuerabzug von damit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen nicht aus.
Die Gliederung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen in den Zeilen 25–28 beruht auf der Abhängigkeit der Steuerfreiheit dieser Lieferungen von der Erwerbsbesteuerung des Empfängers in dessen Mitgliedstaat.
Der liefernde Unternehmer muss über die innergemeinschaftliche Lieferung eine Rechnung erteilen, in der er gem. § 14a UStG auf die Steuerfreiheit hinweist sowie seine USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Erwerbers angibt. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist seit dem 1.1.2020 grds. nur dann steuerfrei, wenn der Lieferer eine gültige ausländische USt-IdNr. des Abnehmers vorliegen bzw. aufgezeichnet hat.
Bis zum 31.12.2019 war das Vorliegen einer gültigen USt-IdNr. des Abnehmers nur formell-rechtliche Voraussetzung, weshalb nach der Rechtsprechung des EuGH die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht allein deshalb versagt werden durfte, weil im Zeitpunkt der Lieferung keine gültige USt-IdNr. vorliegt, sofern die Unternehmereigenschaft auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Nach der Rechtsprechung des EUGH gibt es nur zwei Fälle, in denen die Nichteinhaltung formeller Anforderungen den Verlust des Rechts auf Mehrwertsteuerbefreiung nach sich ziehen kann. Dies zum einen dann, wenn der Steuerpflichtige sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, oder zum anderen, wenn der Verstoß gegen eine formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen einer gesetzlichen Vorschrift erfüllt wurden. Nach Auffassung des EuGH rechtfertigte allein das Fehlen einer USt-IdNr. des Kunden nicht, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen, sofern die Unternehmereigenschaft auch anderweitig nachgewiesen werden kann.
Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit sind beleg- und buchmäßig anhand der in §§ 17a, 17b und 17c UStDV genannten Belege nachzuweisen.
Im Rahmen der sog. Quick Fixes wurden ab dem 1.1.2020 die Nachweispflichten für die Befreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen neu geregelt:
EU-Recht
Gem. Art. 45a MwStSystRL-DVO gilt zunächst eine sog. Vermutungsregelung, wonach vermutet wird, dass Gegenstände von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort außerhalb seines Gebiets, jedoch innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert wurden, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
a) Versendung/Beförderung der Ware durch den Verkäufer oder Versendung/Beförderung auf seine Rechnung durch einen Dritten:
aa) Der Verkäufer ist im Besitz von mindestens zwei einander nicht widersprechenden Nachweisen, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind. Als Nachweise kommen folgende Unterlagen zum Versand oder zur Beförderung der Gegenstände in Betracht:
- unterzeichneter CMR-Frachtbrief,
- Konnossement,
- Luftfracht-Rechnung oder
- Rechnung des Beförderers der Gegenstände.
ab) Alternativ reicht es auch aus, wenn der Verkäufer im Besitz eines der folgenden Schriftstücke ist:
- unterzeichneter CMR-Frachtbrief,
- Konnossement,
- Luftfracht-Rechnung oder
- Rechnung des Beförderers der Gegenstände
Oder der Verkäufer ist im Besitz eines der folgenden Dokumente, die den eben genannten Unterlagen nicht widersprechen und mit denen der Versand oder die Beförderung bestätigt wird:
- Versicherungspolice für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände oder
- Bankunterlagen, die die Bezahlung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände belegen;
- von einer öffentlichen Stelle wie z. B. einem Notar ausgestellte offizielle Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen;
- eine Quittung, ausgestellt von einem Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat, durch die die Lagerung der Gegenstände in diesem Mitgliedstaat bestätigt wird.
Auch hier gilt, dass die Nachweise von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt werden müssen, die voneinander, vom Verkäufer und vom Erwerber unabhängig sind.
b) Versendung/Beförderung der Ware durch den Erwerber
Der Nachweis ist erbracht, wenn der Verkäufer im Besitz folgender Unterlagen ist:
- einer schriftlichen Erklärung des Erwerbers, aus der hervorgeht, dass die Gegenstände vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten versandt oder befördert wurden, und in der der Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände angegeben ist; in dieser schriftlichen Erklärung muss Folgendes angegeben sein:
- das Ausstellungsdatum;
- Name und Anschrift des Erwerbers;
- Menge und Art der Gegenstände;
- Ankunftsdatum und -ort der Gegenstände;
- bei Lieferung von Fahrzeugen die Identifikations...