Zeilen 23–28
Die Angaben zu innergemeinschaftlichen Erwerben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf den Erwerb folgende Monat endet.
In Zeile 23 ist der (ausnahmsweise steuerfreie) innergemeinschaftliche Erwerb der in § 4b UStG bezeichneten Gegenstände einzutragen. Dazu gehört auch der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold i. S. d. § 25c UStG.
Zeilen 24–28
Die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ersetzt die Einfuhrumsatzsteuer bei "Einfuhr", d. h. Warenbezug aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet. Während die Warenbewegung im Mitgliedstaat des Lieferers als dort steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfasst wird, wird sie im Mitgliedstaat des Empfängers aufgrund des korrespondierenden Erwerbstatbestands besteuert, also im Bestimmungsland mit Umsatzsteuer belastet.
Der empfangende Unternehmer kann diese Umsatzsteuer auf den Erwerb unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen (vgl. Zeile 38).
Bemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist das vom Erwerber gezahlte Entgelt. Verbrauchsteuern sind nach § 10 Abs. 1 Satz 4 UStG zu berücksichtigen.
Der Regelsteuersatz beträgt seit dem 1.1.2007 19 % (vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 16 %) der Bemessungsgrundlage; der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 % (vom 1.7.2020 – 31.12.2020: 5 %). Innergemeinschaftliche Erwerbe, die den (befristet) reduzierten Steuersätzen von 16 % bzw. 5 % unterliegen, sind in Zeile 27 zu erfassen.
Innergemeinschaftliche Erwerbe, die dem mit Wirkung zum 1.1.2023 eingeführten ermäßigten Steuersatz i. H. v. 0 % unterliegen, sind in Zeile 26 einzutragen.
Einem ermäßigten Steuersatz von 0 % unterliegen ausschließlich die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Entstehung der Steuer
Maßgebend für die Entstehung der Steuer und damit für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums ist die Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch der Ablauf des dem innergemeinschaftlichen Erwerb folgenden Kalendermonats.
Über die in den Zeilen 24–28 einzutragenden innergemeinschaftlichen Erwerbe sind grundsätzlich Meldungen zur lntrahandelsstatistik abzugeben.
Bei neuen Fahrzeugen liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1b Abs. 1 UStG selbst dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer geliefert wurde. Werden neue Fahrzeuge von Lieferern ohne USt-IdNr. – insbesondere Privatpersonen – erworben, sind die Erwerbe in der Zeile 28 zu erklären.
Der Voranmeldungszeitraum bestimmt sich nach dem Tag des Erwerbs.
Erwirbt eine Privatperson oder ein Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich ein Fahrzeug, ist nicht Zeile 28 der Voranmeldung USt 1 A, sondern der Vordruck USt 1 B – Fahrzeugeinzelbesteuerung – zu verwenden.
Mitteilung der Kraftfahrzeugzulassungsstellen
Die Kraftfahrzeugzulassungsstellen sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Finanzbehörden ohne Ersuchen die erstmalige Zulassung eines Fahrzeugs mitzuteilen, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass das Fahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat der EU in das Inland gelangt ist.