Unternehmer können durch eine der folgenden Ausnahmeregelungen von der Voranmeldungspflicht befreit sein:
1.3.1 Kleinunternehmer
Kleinunternehmer, die nach der Regelung des § 19 Abs. 1 UStG nicht der Steuererhebung für Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen (Lieferungen, sonstige Leistungen, nicht aber innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhr), brauchen keine Voranmeldungen abzugeben. Sie müssen lediglich in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Gesamtumsätze des Erklärungsjahrs und des Vorjahrs angeben.
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Nach § 19 UStG wird die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.
1.3.2 Vorjahressteuer nicht mehr als 1.000 EUR
Nach derzeitigem Gesetzesstand kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien, falls die (angemeldete bzw. festgesetzte) Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr 2023 nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat und es sich nicht um einen Neugründungsfall handelt. Durch das Wachstumschancengesetz (WtCG) wird diese Grenze von 1.000 EUR auf 2.000 EUR angehoben mit Wirkung zum 1.1.2025..
Durch diese Befreiung wird weder das Kalenderjahr zum Voranmeldungszeitraum, noch führt sie dazu, dass kein Voranmeldungszeitraum besteht. Der Unternehmer wird lediglich von der Verpflichtung befreit, für das Kalendervierteljahr Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu leisten. Das Bestehen des Voranmeldungszeitraums bleibt hiervon unberührt.
Finanzämter fordern Kleinunternehmer zur Abgabe von Voranmeldungen auf
Derzeit wird die Befreiung nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG in den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG nicht gewährt. In § 18 Abs. 4a UStG ist die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und -Voranmeldungen für Unternehmer geregelt, die Umsatzsteuer nur aus innergemeinschaftlichen Erwerben, nach dem Reverse-Charge-Verfahren oder als letzter Abnehmer eines i.g. Dreiecksgeschäfts schulden (z. B. Kleinunternehmer).
Die Finanzverwaltung nutzt dies, um auch (Klein-)Unternehmer zur quartalsweisen Abgabe von Voranmeldungen aufzufordern. Betroffen sind insbesondere Unternehmer, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes (WtCG) werden jedoch Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen, ab dem 1.1.2024 sowohl von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung als auch der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung ausgenommen.
1.3.3 Befreiung in Sonderfällen
Nach Abschn. 18.6 UStAE kann das Finanzamt unabhängig von der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG den Unternehmer in Sonderfällen von der Abgabe der Voranmeldungen befreien. Solche Sonderfälle sind u. a. vorgesehen für:
Unternehmer, bei denen in bestimmten Voranmeldungszeiträumen regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht, z. B. bei Aufsichtsratsmitgliedern, deren Tätigkeit jährlich in einem Betrag vergütet wird,
Unternehmereigenschaft von Aufsichtratsmitgliedern
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH in seinem Urteil vom 27.11.2019 entschieden, dass ein Aufsichtsratsmitglied nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es lediglich eine (nicht variable) Festvergütung erhält. Der BFH begründet dies damit, dass das Aufsichtsratsmitglied bei einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt.
Bisher wurde auch von der Finanzverwaltung die Tätigkeit eines Aufsichtsrats uneingeschränkt als selbstständige, unternehmerische Tätigkeit betrachtet. In Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH und BFH hat nunmehr auch die Finanzverwaltung ihre langjährige Rechtsauffassung geändert:
- Erhält ein Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine (nicht variable) Festvergütung, fehlt es an einem unternehmertypischen Vergütungsrisiko. Der Aufsichtsrat ist dann nicht selbstständig tätig und erfüllt damit die Voraussetzungen an die Unternehmereigenschaft nicht.
- Eine Festvergütung liegt insbesondere bei einer pauschalen Aufwandsentschädigung vor.
- Keine Festvergütung ist hingegen ein sog. Sitzungsgeld, welches nur bei tatsächlicher Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung an das jeweilige Aufsichtsratsmitglied bezahlt wird. Ebenso wenig sind nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen Festvergütungen i. S. des BMF-Schreibens.
- Bei gemischten Vergütungsformen (sowohl pauschale als auch variable Vergütungsbestandteile) kommt es für die Frage der Selbstständigkeit grundsätzlich auf den prozentualen Anteil der variablen Vergütu...