Leistung im Januar – Rechnungsstellung im März
Herr Huber ist Inhaber einer Gebäudereinigungsfirma und als Subunternehmer für Herrn Krüger tätig, der seinerseits Gebäude und Gebäudeteile reinigt. Herr Huber hat im Monat Januar für Herrn Krüger Gebäudereinigungsarbeiten für 1.000 EUR netto ausgeführt. Die Rechnung über diesen Umsatz, für den Herr Krüger als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, erstellt Herr Huber im März. Herr Krüger erhält die Rechnung im Monat März.
Die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist, also mit Ablauf des Monats März. Herr Krüger hat den Umsatz in seiner Voranmeldung für den Monat März zu erklären.
Der Umsatz ist auch dann in der Voranmeldung für den Monat März zu erklären, wenn die Rechnung erst im April ausgestellt wird. Hätte Herr Huber bereits im Februar abgerechnet, dann hätte Herr Krüger den Umsatz in seiner Voranmeldung für den Monat Februar erfassen müssen.