Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Leistungen der Jugendhilfe sind nach § 4 Nr. 25 UStG unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Zu den "anderen Einrichtungen", die auch unter die Steuerbefreiung fallen können, gehören u. a. Einrichtungen, die Leistungen der Kindertagespflege erbringen. Weiterhin war bisher Voraussetzung, dass die Tagespflegeperson im Regelfall durch das Jugendamt vermittelt werden konnte. Durch das sog. "Kroatiengesetz" ist der Verweis auf das SGB VIII angepasst und die weitere Voraussetzung dahingehend geändert worden, dass die Tagespflegeperson für die Ausführung der Leistung geeignet sein muss.
Geeignet sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
Die Finanzverwaltung passt Abschn. 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Buchst. d UStAE an und stellt klar, dass Einrichtungen unter die Steuerbefreiung fallen, die geeignet sind, diese Leistungen auszuführen und aufgrund dessen nach § 24 i. V. m. § 23 Abs. 1 SGB VIII vermittelt werden können.
Ob tatsächlich eine Vermittlung erfolgt oder ob die Leistung der Tagespflegeperson ohne Vermittlung durch das Jugendamt nachgefragt wird, ist für die Steuerbefreiung nicht von Bedeutung.
Die Grundsätze sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.7.2014 ausgeführt worden sind. Soweit die Voraussetzung der Eignung für solche Leistungen schon vorher vorlag, kann sich der Unternehmer auch für alle Leistungen, die nach dem 31.7.2013 ausgeführt worden sind, auf die Steuerbefreiung berufen.
Konsequenzen für die Praxis
Die Änderung ist eine Folgeänderung im UStG aufgrund der Neufassung des § 24 SGB VIII, der zum 1.8.2013 durch das Kinderförderungsgesetz geändert worden ist. Für die Steuerbefreiung als Tagespflegeperson für Kinder unter 3 Jahren kommt es darauf an, ob die Einrichtung geeignet i. S. d. SGB VIII ist, solche Leistungen auszuführen. Da die Regelungen des SGB VIII zum 1.8.2013 in Kraft getreten sind, können sich Unternehmer ab diesem Zeitpunkt auf diese Voraussetzungen berufen.
"Einrichtung" ist ein Begriff des Gemeinschaftsrechts und erfasst sowohl jede Art von Zusammenschlüssen, aber auch Einzelpersonen. Die klassische Tagesmutter ist insoweit eine "Einrichtung" i. S. d. Regelung.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 8.12.2014, IV D 3 – S 7183/07/10001, BStBl 2014 I S. 1619